Das Münchner Oberlandesgericht hat die Berufung des Schutzverbands Nürnberger Bratwürste nach einem Gerichtsurteil gegen eine niederbayerische Metzgerei zurückgewiesen. Der Verband hatte gegen die Metzgerei Franz Ostermeier aus Geiselhöring geklagt, weil diese „Mini-Rostbratwürstchen“ verkauft. Der Schutzverband sah darin einen Verstoß gegen den EU-weiten Schutz der geografischen Herkunftsangabe „Nürnberger Rostbratwürstchen“. Das teilte eine Gerichtssprecherin mit.
Niederbayerischen Produkt ähnelte dem fränkischen
Das Gericht folgte der Argumentation des Verbands nicht. Die Metzgerei Ostermeier hatte auf ihrer Verpackung weder das Wort „Nürnberg“ noch „Nürnberger“ verwendet. Dies hatte bereits im ersten Prozess 2024 den Ausschlag gegeben. Auch in der zweiten Instanz verlor der Nürnberger Verband nun.
Die Kläger hatten sich auch daran gestört, dass das niederbayerische Produkt dem fränkischen ähnelte. Der sechste Senat des Oberlandesgerichts wies diese Argumentation jedoch zurück. Rostbratwürste ohne den Zusatz „Nürnberg“ im Namen dürfen demnach auch andernorts hergestellt werden, selbst wenn sie dem Vorbild ähneln.
7.000 Betriebe wären betroffen gewesen
Das Verfahren war für Wursthersteller bundesweit von Interesse. Dem Nürnberger Vorbild ähnelnde Bratwürste werden nicht nur in Niederbayern hergestellt. Die Metzgerei Ostermeier hatte nach dem ersten Urteil erklärt, vom Ausgang des Verfahrens seien mehr als 7.000 andere Wursthersteller beziehungsweise Metzger betroffen.
Die geografische Herkunftsangabe „Nürnberger Rostbratwürste“ ist seit 2003 geschützt. Der Schutz bekannter regionaler Erzeugnisse soll verhindern, dass Nachahmer aus ganz anderen Regionen ihre Produkte mit falscher Herkunft anpreisen.