Preisangaben Penny gewinnt Streit um durchgestrichene Preisempfehlungen in Prospekten

Der Discounter Penny darf in Werbeprospekten mit durchgestrichenen unverbindlichen Preisempfehlungen werben – das entschied das Oberlandesgericht Köln in zweiter Instanz. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg will nun vor den Bundesgerichtshof ziehen. Dort könnte die für den gesamten Lebensmittelhandel wichtige Frage endgültig geklärt werden.

Freitag, 15. Mai 2026, 12:04 Uhr
Theresa Kalmer (mit dpa)
Der Streit um Rabattwerbung im Handel könnte am Ende vor dem Bundesgerichtshof landen. Das Oberlandesgericht Köln ließ eine Revision zu. Bildquelle: Getty Images

Der Discounter Penny hat sich in einem Rechtsstreit um Preisangaben in einem Werbeprospekt in zweiter Instanz durchgesetzt. Das Oberlandesgericht Köln gab der Berufung des Unternehmens statt und hob damit ein Urteil des Landgerichts Köln auf, wie eine Gerichtssprecherin der Deutschen Presse-Agentur mitteilte. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig – das Gericht ließ eine Revision zum Bundesgerichtshof zu.

Im Kern geht es um die Frage, ob Penny in einem Prospekt mit durchgestrichenen unverbindlichen Preisempfehlungen werben darf. Der Discounter hatte einen Joghurt mit dem Hinweis „minus 58 Prozent“ beworben und dabei eine durchgestrichene unverbindliche Preisempfehlung von 79 Cent angegeben. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte dagegen geklagt. Ihr Vorwurf: Die Darstellung gaukle Kunden eine hohe Ersparnis vor, die sich nicht überprüfen lasse. Ob der Joghurt jemals zum Preis der unverbindlichen Preisempfehlung verkauft worden sei, könnten Verbraucher nicht nachvollziehen. Penny hält dagegen, der aktuelle Ladenpreis werde der unverbindlichen Preisempfehlung lediglich gegenübergestellt.

Das Oberlandesgericht Köln sah in der Aufmachung des Prospekts laut der Gerichtssprecherin keinen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Es liege keine Bekanntgabe einer Preisermäßigung vor. Das Landgericht Köln hatte im Sommer 2025 in erster Instanz noch zugunsten der Verbraucherschützer entschieden und sich dabei auf die Preisangabenverordnung gestützt. Diese schreibt vor, dass Händler bei Rabattwerbung den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage angeben müssen – eine Vorgabe, die der Europäische Gerichtshof 2024 bestätigt hatte.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg kündigte bereits an, Revision einzulegen. „Das OLG Düsseldorf hat unsere Rechtsauffassung in einem vergleichbaren Verfahren gegen Aldi bereits eindeutig bestätigt. Diese wichtige Frage muss endgültig und in höchster Instanz geklärt werden“, zitierte die Verbraucherzentrale die Leiterin ihrer Stabsstelle Recht, Gabriele Bernhardt. Damit dürfte der Bundesgerichtshof in dieser für den Lebensmittelhandel bedeutsamen Frage das letzte Wort haben.

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