Irreführende Werbung Penny verliert Rechtsstreit um Preisangaben in Werbeprospekt

Das Landgericht Köln hat eine Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen den Discounter Penny wegen irreführender Preisangaben bestätigt. Dem Unternehmen droht im Wiederholungsfall ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro. Bei Rabattwerbung muss der niedrigste Preis der letzten 30 Tage als Bezugsgröße dienen. 

Donnerstag, 17. Juli 2025, 10:34 Uhr
Theresa Kalmer
Bei der Auszeichnung von Sonderangeboten für Kunden gibt es Regeln. Der Discounter Penny hat aus Sicht des Landgerichts Köln teilweise dagegen verstoßen. Bildquelle: Getty Images

Der Discounter Penny hat einen Rechtsstreit um irreführende Preisangaben in einem Werbeprospekt verloren. Das Landgericht Köln erklärte bestimmte Darstellungsformen der Werbung für unzulässig, wie das Gericht mitteilte. Im Wiederholungsfall droht dem Unternehmen ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro.

Joghurt im Mittelpunkt des Rechtsstreits

Die Richter gaben damit einer Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg statt. Penny hatte einen Joghurt mit einem durchgestrichenen Preis und der Angabe „-58 Prozent“ beworben. Als Bezugsgröße diente eine unverbindliche Preisempfehlung (UVP). Dies verstößt nach Ansicht des Gerichts gegen die Preisangabenverordnung. Diese schreibt vor, dass bei jeder Werbung mit Preisermäßigungen immer der niedrigste Preis der letzten 30 Tage als Bezugsgröße dienen muss. Ein prozentualer Rabatt muss sich auf diesen Preis beziehen. Die Verbraucherschützer hatten kritisiert, dass Kunden durch die Darstellung in die Irre geführt würden.

Penny prüft nun Urteilsbegründung

„Wir schauen uns die ausführliche Urteilsbegründung an und entscheiden dann, ob und welche Schritte wir einleiten“, teilte Penny auf Nachfrage mit. Das Urteil (Az. 84 O 92/24) ist bislang nicht rechtskräftig.

Der Discounter hatte im Vorfeld bereits einen weiteren Unterlassungsantrag der Verbraucherzentrale anerkannt. Dabei ging es um die Werbung für einen Schokoriegel, bei der ausschließlich der reduzierte Preis für App-Kunden angegeben war. Eine Preisangabe für andere Kunden fehlte vollständig. Nach eigenen Angaben hat Penny diese Darstellung bereits geändert.

Verbraucherschützer gewinnen weitere Verfahren gegen Händler

Zuletzt gab es mehrere ähnliche Verfahren zum Thema Preisangaben im Handel. So unterlag der Discounter Aldi Süd vor dem Europäischen Gerichtshof und anschließend zweimal vor dem Landgericht Düsseldorf, weil der vorgeschriebene 30-Tage-Niedrigpreis nicht korrekt ausgewiesen war. z

In dieser Woche kassierte auch der Onlinehändler Amazon eine entsprechende Niederlage vor dem Landgericht München. In beiden Fällen hatte ebenfalls die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg geklagt. Der Bundesgerichtshof prüft derzeit eine vergleichbare Klage der Wettbewerbszentrale gegen den Discounter Netto.

Anzeige

analytica 2026

analytica: die ganze Welt des Labors

Die Weltleitmesse für Labortechnik, Analytik, Biotechnologie und die analytica conference vom 24. bis 27. März 2026 in München.
Mehr erfahren

Neue Produkte

Regional-Star 2025 - Die Nominierten