Leser fragen ... Mehr Bürokratie, mehr Verantwortung – was die EU-Verpackungsregeln für Händlermarken bedeuten

Hintergrund

… und Experten antworten. In dieser Ausgabe erklärt Elisabeth Musch, welche Vorschriften für die Verpackung selbst hergestellter Produkte künftig gelten.

Mittwoch, 22. April 2026, 07:40 Uhr
Lebensmittel Praxis
Elisabeth Musch ist promovierte Projektmanagerin Green Deal bei der IHK Reutlingen und beschäftigt sich mit Umweltschutz, Produktsicherheit und CE. Bildquelle: IHK/Thomas Kiehl

Mehr Verantwortung

Mit der neuen EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (EU 2025/40), kurz PPWR, führt die EU einheitliche Regeln ein. Ziel ist es, den Verpackungsverbrauch in der EU deutlich zu reduzieren, die Recyclingfähigkeit zu verbessern und die Kreislaufwirtschaft zu stärken. Ab dem 12. August 2026 müssen Unternehmen die Vorgaben in der gesamten EU umsetzen.

Diese Verordnung verändert die Verantwortlichkeiten entlang der Lieferkette deutlich. Wichtig: Händler mit Eigenmarken übernehmen künftig mehr Verantwortung. Das betrifft auch Kaufleute, die zum Beispiel selbst hergestellte Suppen oder Salate unter eigenem Namen oder eigener Marke verkaufen. Sie gelten als „Erzeuger“ der Verpackung beziehungsweise der verpackten Produkte. Das gilt auch dann, wenn ein Lieferant für sie die Verpackung produziert oder das Produkt abfüllt.

Neue Vorgaben

Unternehmen müssen die neuen Vorgaben mit den hohen Anforderungen an Produktsicherheit und Hygiene vereinbaren. Konkret heißt das: Verpackungen müssen nachhaltiger werden, ohne an Sicherheit einzubüßen. Sie dürfen nur noch Verpackungen in Verkehr bringen, die die Vorgaben zur Konformität erfüllen. Dabei handelt es sich um Stoffbeschränkungen, Wiederverwertbarkeit, Mindestrezyklatanteile, Recyclingfähigkeit, Kompostierbarkeit, Minimierung und Kennzeichnung von Verpackungen. Nicht jede Pflicht greift sofort in vollem Umfang, vieles wird schrittweise relevant.

Hinzu kommt die verpflichtende und zugleich aufwendige Konformitätsbewertung. Damit müssen Kaufleute belegen, dass die Verpackung geprüft wurde und verwendet werden darf. Dieser Konformitätsnachweis umfasst zum einen eine Konformitäts­erklärung des Unternehmens. Die zuständigen Behörden können dafür ein Formular zur Verfügung stellen.

Sauber dokumentieren

Zum anderen sind technische Unterlagen zur Verpackung, zum Beispiel Angaben zu Material und Verwendungszweck, nachzuweisen. Hinzu kommen Spezifikationen und Herstellerinformationen des Verpackungslieferanten, gegebenenfalls auch Bestätigungen zur Recyclingfähigkeit, zu eingesetzten Stoffen oder zu Rezyklatanteilen. Dazu sollten Kaufleute bei Lieferanten, Verpackungsherstellern und Lohnproduzenten die nötigen Informationen und Unterlagen anfordern. Da dies häufig sehr mühsam und aufwendig ist, empfiehlt es sich, frühzeitig damit beginnen. Alle Nachweise müssen Händler aufbewahren.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.ihk-nuernberg.de/fileadmin/IHK_Nuernberg/Umwelt-Nachhaltigkeit-Ressourcen/Broschueren/IHK-Merkblatt_PPWR_11.2025_IHK-Nuernberg.pdf