Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass bei fertig verpackter Wurst die Gewichtsangabe auf der Verpackung ausschließlich die tatsächliche Menge an Wurst umfassen darf. Das Gewicht von nicht essbaren Wursthüllen und Verschlussclips darf bei der Bestimmung der Füllmenge nicht eingerechnet werden, wie das Gericht mitteilte.
„Es muss die Menge an Lebensmittel drin sein, die außen draufsteht“, erläuterte die Vorsitzende des 8. Senats, Ulla Held-Daab, die rechtskräftige Entscheidung. Anlass für das Urteil war ein Fall aus Nordrhein-Westfalen. Das dortige Eichamt hatte ein Verkaufsverbot für Leberwurst einer Produktionsfirma aus dem Kreis Warendorf verhängt, nachdem bei Stichproben bis zu 2,6 Gramm weniger Wurst als die angegebenen 130 Gramm festgestellt worden waren. Die Firma hatte bei der Gewichtsangabe die Hülle und die Abbinder für die Wurstenden mitberechnet.
Die Entscheidung dürfte bundesweite Konsequenzen haben. Es gebe zahlreiche ähnlich gelagerte Fälle, die bis zu der jetzigen Entscheidung ruhten, teilte der Prozessvertreter des Landes Nordrhein-Westfalen, Rechtsanwalt Philipp Gregor aus Münster, mit. „Ich gehe davon aus, dass die Produzenten einem möglichen Verkaufsverbot zuvor kommen und dementsprechend nachjustieren“, sagte Gregor.
Oberverwaltungsgericht Münster lag falsch
Das Oberverwaltungsgericht in Münster hatte in der Vorinstanz die Praxis der Wurstproduzenten noch als rechtskonform angesehen. Die Richter hatten argumentiert, dass zur Füllmenge fertig verpackter Würste die gesamte Erzeugnismenge gehöre, also auch die nicht essbare Wurstpelle und die Verschlussteile. Das Bundesverwaltungsgericht folgte dieser Auffassung nicht.
Die Verbraucherzentrale Sachsen begrüßte die Entscheidung. Nur der essbare Anteil der Wurst solle die Nennfüllmenge ausmachen, teilte die Verbraucherzentrale mit. „Eine nicht essbare Wurstschale ist eben nicht essbar“, betonte die dortige Referentin für Lebensmittel und Ernährung.
