Mit einer Gesetzesänderung, die Grundlage der Steuerforderung war, habe der Bund weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes noch gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. In dem Fall geht es um rund 146 Millionen Euro, die nach dem Verkauf von Firmenanteilen an der Brauerei Beck‘s fällig wurden. (Az. 1 BvR 1236/11).
Seit 2002 ist Gewerbesteuer auch für Gewinne nicht nur aus dem Verkauf von Anteilen von Kapitalgesellschaften, sondern auch von Personengesellschaften fällig. Die Neuregelung gilt nur dann nicht, wenn eine Einzelperson Anteile verkauft. Die Brauerei sah deshalb ihre Gleichheitsrechte verletzt. Das Urteil der Verfassungsrichter hat nun weitreichende Folgen über den Einzelfall hinaus.
„Das Ziel der eingeführten Vorschrift ist die Abwehr von Missbräuchen“, sagte der Vorsitzende des Ersten Senats, Ferdinand Kirchhof. Zuvor hätten Unternehmen steuerpflichtige Verkäufe durch eine Kapitalgesellschaft leicht in steuerfreie Verkäufe durch Personengesellschaften umformen können.
Zwar wurde der Kaufvertrag vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen, aber nachdem die Bundesregierung einen Entwurf an den Bundesrat weitergeleitet hatte. Damit sei ein Vertrauen auf den Bestand des damals geltenden Gewerbesteuergesetzes zerstört worden und es liege keine verfassungswidrige Rückwirkung vor, urteilte der Senat.