Nach bisherigen Erkenntnissen des Amtes biete Amazon Markenherstellern die Möglichkeit, Dritthändler vom Verkauf von Produkten ihrer Marke auf dem deutschen Amazon-Marktplatz auszuschließen, wenn sie gleichzeitig Amazon als Händler beliefern.
Bei manchen Marken würden pauschal alle Händler mit Ausnahme von Amazon selbst und dem jeweiligen Markenhersteller ausgeschlossen. Bei anderen Marken beziehe sich der Ausschluss nur auf bestimmte Dritthändler.
Mundt erklärte, prominentestes Beispiel für ein solches „Brandgating“ sei die Kooperation von Amazon und Apple. „Seit Anfang 2019 ist der Verkauf dieser Produkte auf dem deutschen Amazon-Marktplatz nur noch autorisierten Apple-Händlern erlaubt. Auch Amazon ist zwischenzeitlich autorisierter Apple-Händler geworden und wird als Händler mit Apple-Produkten beliefert.“
Der Kartellamtspräsident räumte ein, dass solche Vereinbarungen auch dem berechtigten Schutz vor Produktpiraterie dienen können. Sie müssten aber verhältnismäßig sein und dürften nicht zu einer Ausschaltung des Wettbewerbs führen.
Ein Amazon-Sprecher erklärte, sein Unternehmen kooperiere „vollumfänglich mit den zuständigen deutschen Behörden“. Neben Amazon und Apple selbst könnten auch andere autorisierte Händler wie Cyberport oder Gravis die Apple-Produkte auf der Amazon-Plattform anbieten.
Ein Apple-Sprecher erklärte, die Sicherheit der Kunden stehe für Apple an erster Stelle. Mit Amazon kooperiere man, um die Kunden „vor gefälschten Produkten zu schützen und ihnen die Sicherheit zu geben, dass sie ein echtes Apple-Produkte in ihrem Paket erhalten“.