Nahezu alkoholfreie Getränke dürfen nicht mit Bezeichnungen wie Whiskey, Gin oder Rum beworben werden. Das entschied das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg und bestätigte damit ein Urteil der Vorinstanz. Zusätzlich untersagte das Gericht in zweiter Instanz auch die Bezeichnung „American Malt“ für solche Produkte.
Im Mittelpunkt des Verfahrens steht ein Start-up, das in Deutschland Getränke mit einem Alkoholgehalt von nur rund 0,3 Prozent als Alternative zu klassischen Spirituosen vertreibt. Laut dem Gericht hatte das Unternehmen seine Produkte unter anderem mit den Slogans „This is not Rum“, „This is not Gin“ und „This is not Whiskey“ vermarktet. In den Produktbeschreibungen sei zudem von einer „alkoholfreien Alternative“ zur jeweiligen Spirituose die Rede gewesen.
Der Bundesverband der Deutschen Spirituosen-Industrie hatte gegen das Start-up geklagt und wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Der Verband berief sich dabei auf einen Verstoß gegen die EU-Spirituosenverordnung. Bereits im Juli 2025 hatte das Landgericht Hamburg dem Verband Recht gegeben. Beide Parteien legten daraufhin Berufung gegen das Urteil ein.
Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts bestätigte nun die Entscheidung der Vorinstanz und ging noch einen Schritt weiter: Auch die Bezeichnung „American Malt“, die das Start-up für sein Whiskey-Alternativprodukt verwendet hatte, stelle eine nach der Spirituosenverordnung unzulässige Anspielung auf die Spirituosenkategorie Whiskey dar. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da das Gericht die Revision zuließ.
