Kritische Infrastruktur NGG weist NaGeB-Vorstoß zum Streikrecht zurück

Exklusiv

Dr. Grégory Garloff (Foto), Leiter der Rechtsabteilung der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG), weist einen Vorstoß des Verbandes Nahrungs- und Genussmittelwirtschaft Bremen (NaGeB) scharf zurück: Dieser will über Grenzen des Streikrechts sprechen, wenn die Versorgungssicherheit gefährdet sein könnte. 

Mittwoch, 25. Februar 2026, 11:35 Uhr
Thomas Klaus
Der Gewerkschafter Dr. Grégory Garloff wehrt sich gegen eine Debatte über mögliche Grenzen des Streikrechts, die der NaGeB führen will.  Bildquelle: NGG

Die NGG wehrt sich gegen eine Debatte über mögliche Grenzen des Streikrechts, die der NaGeB führen will. NaGeB stellt die Frage nach der Verhältnismäßigkeit von Streiks, wenn durch sie Sicherheit und Versorgung Dritter beeinträchtigt werden.

Dr. Grégory Garloff, Leiter der Rechtsabteilung, hält solche Forderungen im Gespräch mit der Lebensmittel Praxis für verfassungsrechtlich nicht tragfähig. Das Streikrecht sei im Grundgesetz vorbehaltlos gewährleistet, argumentiert er unter anderem.

Streik kann und soll wirtschaftlichen Druck erzeugen

Das Grundgesetz schütze auch die gewerkschaftliche Betätigungsfreiheit einschließlich des Arbeitskampfs. Dieses Grundrecht dürfe selbst im Verteidigungs- oder Notstandsfall nicht suspendiert werden. Artikel 9 Absatz 3 Satz 3 des Grundgesetzes erkläre Arbeitskämpfe ausdrücklich für notstandsfest, so Garloff.

Streiks in Bereichen der Daseinsvorsorge betreffen häufig auch Dritte wie Fahrgäste, Patienten, Eltern oder Verbraucher. Diese mittelbaren Auswirkungen machten einen Streik aber nicht rechtswidrig, betont der NGG-Funktionär. „Ein Streik darf und soll wirtschaftlichen Druck erzeugen. Nur so kann die strukturelle Unterlegenheit von Beschäftigten gegenüber der Kapitalseite annähernd ausgeglichen werden“, meint Garloff. Wo konkrete Gefährdungen von Leben und Gesundheit drohten, bestünden seit jeher Instrumente wie Notdienstvereinbarungen.

Präventiver Abbau des Streikrechts weder erforderlich noch gerechtfertigt

Die Gewerkschaft erkennt an, dass der Sektor Ernährung als Kritische Infrastruktur eingestuft ist. Bund und Länder hätten sich 2011 auf entsprechende Sektoren verständigt. Es sei aber Aufgabe der Betreiber Kritischer Infrastrukturen, für Resilienz, Notfallpläne und Versorgungssicherheit zu sorgen. Das Ernährungssicherstellungs- und Vorsorgegesetz schaffe für echte Versorgungskrisen weitreichende staatliche Eingriffsmöglichkeiten. Das zeigt nach Auffassung von Grégory Garloff, dass für außergewöhnliche Versorgungslagen spezifische Instrumente existierten und „ein präventiver Abbau des Streikrechts weder erforderlich noch gerechtfertigt“ sei. 

Die Resilienz kritischer Infrastrukturen werde nicht durch Einschränkung von Arbeitnehmerrechten gestärkt, sondern durch stabile Tarifbindung, gute Löhne, ausreichende Personalbemessung und Investitionen in Lager- und Versorgungsstrukturen, so Garloff. Personalmangel, Kostendruck und geringe Lagerhaltung seien ökonomische Entscheidungen und keine Folge gewerkschaftlicher Arbeitskämpfe.

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