Der Lebensmitteldiscounter Netto Marken-Discount hat vor dem Bundesgerichtshof eine Niederlage erlitten. Die Richter entschieden, dass der Händler bei einer Kaffee-Werbung gegen die Preisangabenverordnung verstoßen hat. Das teilte der BGH mit.
Niedrigster Preis der letzten 30 Tage nur in Fußnote
Der Discounter hatte in einem Prospekt ein Kaffee-Produkt mit einem Preisnachlass von 36 Prozent beworben. Dabei nannte Netto den aktuellen Preis von 4,44 Euro und den Preis der Vorwoche von 6,99 Euro. Den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage – ebenfalls 4,44 Euro – gab der Händler lediglich in einer Fußnote an.
Dies reicht nach Auffassung der Karlsruher Richter nicht aus. Der niedrigste Preis der letzten 30 Tage müsse für Verbraucher unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein. Die Wettbewerbszentrale hatte gegen die Werbung geklagt. Der BGH wies die Revision von Netto gegen ein vorheriges Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg zurück.
EuGH setzt Maßstäbe für Rabatt-Werbung
Die Entscheidung folgt einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem vergangenen Jahr. Demnach müssen sich Werbeaussagen wie ein „Preis-Highlight“ auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen. Auch Rabatt-Prozente müssen auf dieser Basis berechnet werden.
Nach der Preisangabenverordnung sind Händler verpflichtet, bei Rabattwerbung den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage anzugeben. Die Regelung soll Verbraucher vor irreführenden Preisangaben schützen. Händler dürfen nicht den Eindruck erwecken, ein Produkt sei stärker reduziert als es tatsächlich ist.
Die Entscheidung betrifft die Einzelhandelskette Netto Marken-Discount mit Sitz im bayerischen Maxhütte-Haidhof. Diese ist nicht zu verwechseln mit der gleichnamigen Discounter-Kette aus dem Norden und Osten Deutschlands, die unter anderem an einem Hund im Firmenlogo zu erkennen ist.

