Greenwashing BVE sieht durch EmpCo erhöhtes Abmahnrisiko

Exklusiv

Die Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie (BVE) sieht im Zusammenhang mit der EmpCo-Richtlinie ein „erhöhtes rechtliches Konflikt- und Abmahnrisiko bei gleichzeitig erheblicher Rechtsunsicherheit“. Das hat Marcel Winter, Europareferent und Leiter des Brüsseler Büros, der Lebensmittel Praxis erläutert. Die Richtlinie gegen Greenwashing gilt ab 27. September.

Freitag, 11. September 2026, 11:04 Uhr
Thomas Klaus
Richtlinie gegen Greenwashing: Die Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie (BVE) sieht im Zusammenhang mit der EmpCo-Richtlinie ein „erhöhtes rechtliches Konflikt- und Abmahnrisiko bei gleichzeitig erheblicher Rechtsunsicherheit“. Bildquelle: Getty Images

Am 27. September tritt die Richtlinie der Europäischen Union Empowering Consumers for the Green Transition (EmpCo) in Kraft.

Marcel Winter, Europareferent und Leiter des Brüsseler Büros der BVE, warnt vor diesem Hintergrund vor rechtlichen Fallstricken. Er sieht ein „erhöhtes rechtliches Konflikt- und Abmahnrisiko bei gleichzeitig erheblicher Rechtsunsicherheit“.

Keine Übergangs- oder Abverkaufsregelung für Altbestände

Ein wesentliches Problem ist aus der Sicht von Winter, „dass der Gesetzgeber keine allgemeine gesetzliche Übergangs- oder Abverkaufsregelung für Altbestände vorgesehen hat“. Damit könnten die neuen Vorgaben grundsätzlich auch bereits produzierte oder im Handel befindliche Waren erfassen. Die europäischen Verbraucherschutzbehörden hätten zwar Grundsätze für einen verhältnismäßigen Umgang mit Altbeständen entwickelt. Eine rechtssichere gesetzliche Abverkaufsfrist, wie sie von der BVE und anderen Wirtschaftsverbänden gefordert wurde, ersetzt das jedoch nach Auffassung von Winter nicht. Er stellt fest: „Im schlechtesten Fall führt also ausgerechnet eine Regulierung, die nachhaltigere Konsumentscheidungen fördern soll, dazu, dass bereits hergestellte Verpackungen und verkehrsfähige Lebensmittel nicht mehr regulär verkauft werden können.“

Situation durch Klagerecht Dritter verschärft

Die Situation wird aus Sicht der BVE durch das Klagerecht Dritter nach dem Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb (UWG) verschärft. Winter: „Ein pragmatischer Umgang der Behörden mit Altbeständen schützt Unternehmen nicht vor Abmahnungen sowie Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüchen durch nach dem UWG Anspruchsberechtigte.“ Gleichzeitig bestehen der BVE zufolge bei verschiedenen Abgrenzungsfragen weiterhin erhebliche Auslegungsspielräume. Das betreffe zum Beispiel die Frage, wann eine Materialangabe überhaupt als Umweltaussage einzustufen sei oder wie konkret eine Aussage sein müsse. Hier sei mit einer weiteren Klärung durch Behördenpraxis und Rechtsprechung zu rechnen.

Nachhaltigkeitssiegel besonders brisant

Marcel Winter rät der Branche: „Unternehmen sollten Umweltaussagen so konkret, verständlich und belegbar wie möglich formulieren und sich auf nachweisbare Fakten beschränken. Besonders wichtig ist, dass eine notwendige Konkretisierung einer allgemeinen Umweltaussage klar und hervorgehoben auf demselben Medium erfolgt. Steht die Aussage auf der Verpackung, muss grundsätzlich auch dort die entsprechende Konkretisierung erfolgen.“

Besondere Aufmerksamkeit verdienten Nachhaltigkeitssiegel und eigene Labels, so Winter. Nachhaltigkeitssiegel dürften nur verwendet werden, wenn sie auf einem Zertifizierungssystem im Sinne der gesetzlichen Anforderungen beruhten oder von einer staatlichen Stelle festgesetzt worden seien. Bei eigenen Labels müsse deshalb genau geprüft werden, ob sie rechtlich überhaupt als Nachhaltigkeitssiegel einzustufen seien. Rein informative Zeichen und Piktogramme müssten davon abgegrenzt werden.

Praktische Auswirkungen auch im Verhältnis zum Handel

Auch Aussagen über künftige Umweltleistungen unterlägen künftig strengen Anforderungen, betont die BVE. Sie müssten auf klaren, objektiven, öffentlich einsehbaren und überprüfbaren Verpflichtungen beruhen. Dazu gehörten insbesondere ein detaillierter und realistischer Umsetzungsplan mit messbaren und zeitgebundenen Zielen sowie eine regelmäßige Überprüfung durch einen unabhängigen externen Sachverständigen.

Marcel Winter: „Die neuen Regelungen betreffen in erster Linie die Kommunikation gegenüber Verbrauchern. Praktische Auswirkungen gibt es aber auch im Verhältnis zum Handel. Viele Handelsunternehmen verlangen bereits vor dem Anwendungsbeginn Bestätigungen zur künftigen Rechtskonformität von Verpackungen und Claims.“ Unternehmen sollten hier sorgfältig prüfen, welche Zusicherungen sie tatsächlich geben können, und keine pauschale Rechtskonformität bestätigen, solange einzelne Angaben noch nicht abschließend bewertet sind.

Blick darf nicht bei Verpackung enden

Weitere Empfehlungen der BVE: Wenn Verpackungen trotz rechtzeitig eingeleiteter Prüfungen und Anpassungen nicht vollständig bis zum Stichtag umgestellt werden können, sollten Unternehmen außerdem genau dokumentieren, wann sie mit der Umstellung begonnen haben, welche Maßnahmen bereits ergriffen wurden und welcher konkrete Aufwand damit verbunden ist.

Winter betont: „Wer noch nicht damit begonnen hat, sollte jetzt sehr schnell handeln. Unternehmen sollten sämtliche Umwelt- und Materialaussagen, Siegel, Klimaziele und gegebenenfalls auch Markennamen sowie die Gesamtwirkung ihrer Kommunikation überprüfen. Dabei darf der Blick nicht bei der Verpackung enden. Auch Websites, Onlineshops, Social Media und Werbekampagnen müssen einbezogen werden.“

Die BVE weiter: „Gleichzeitig sollten vorhandene Bestände erfasst werden. Bei problematischen Verpackungen muss im Einzelfall geprüft werden, ob rechtssichere Korrekturen, etwa durch Überkleben oder Umetikettieren, möglich und praktisch umsetzbar sind. Entscheidend ist, dass Unternehmen jetzt einen möglichst vollständigen Überblick darüber haben, welche Aussagen betroffen sind und wo bis zum 27. September noch Handlungsbedarf besteht.“

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