Leser fragen... Mit Regionalität werben – was ab September 2026 noch erlaubt ist

Hintergrund

… und Experten antworten. In dieser Ausgabe erklärt Daniel Kendziur, welche Auswirkungen die Empco-Richtlinie auf regionale Herkunftsaussagen hat.

Mittwoch, 26. August 2026, 07:40 Uhr
Hedda Thielking
Daniel Kendziur berät zum Wettbewerbs- und Lebensmittelrecht. Der promovierte Jurist ist Experte für rechtssichere Umwelt- und Nachhaltigkeitskommunikation. Bildquelle: Sandra Hermannsen

Aus der Region

Regionale Produkte und Marken haben sich im Lebensmitteleinzelhandel längst etabliert. Herkunftskennzeichnungen wie „regional“ oder „Aus der Region“ sagen zunächst nichts darüber aus, ob ein Produkt oder eine Marke positive Auswirkungen auf die Umwelt hat oder diese weniger belastet.

Verknüpfen Händler solche Regionalitätsangaben mit ergänzenden Hinweisen, etwa zu kurzen Transportwegen, entsteht aber zumindest stillschweigend die Annahme eines ökologischen Vorteils. Das gilt umso mehr, wenn Händler Hinweise zu kurzen Transportwegen mit Aussagen ergänzen, das Produkt sei aufgrund geringerer Transportemissionen „nachhaltiger“, „umweltfreundlicher“ oder sonst wie vorteilhaft(er) für die Umwelt. In diesem Fall handelt es sich um eine allgemeine Umweltaussage im Sinne der Empco-Richtlinie (EU) 2024/825. Die Empco-Richtlinie („Empowering Consumers for the Green Transition“) verlangt klare, nachvollziehbare und belegbare Umweltaussagen. Sie soll Verbraucher vor irreführenden Umweltversprechen schützen. Die neuen Regeln gelten ausnahmslos ab dem 27. September 2026.

Belege liefern

Das bedeutet: Händler dürfen allgemeine Umweltaussagen künftig nur verwenden, wenn sie auf demselben Medium klar und hervorgehoben spezifiziert sind oder eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen können. Auch bisherige Social-Media-Posts müssen sie gegebenenfalls anpassen.

Händler können Regionalitätsangaben und -marken weiterhin mit entsprechenden Umweltaussagen verbinden. Sie müssen diese jedoch konkretisieren und im Streitfall belegen können. Dafür eignen sich zum Beispiel konkrete Kilometerangaben, Daten zur tatsächlichen CO₂-Einsparung im Vergleich zu typischen Lieferketten nicht regionaler Produkte oder der Verweis auf ein anerkanntes Zertifizierungssystem. Bezieht sich eine Umweltaussage nur auf einen einzelnen Aspekt, darf diese nicht den Eindruck erwecken, das gesamte Produkt sei umweltfreundlicher. Händler dürfen bei kurzen Transportwegen daher nicht pauschal mit einer besseren Gesamtökobilanz werben.

Regional nicht definiert

Die Begriffe „regional“ oder „kurze Transportwege“ sind rechtlich nicht definiert. Händler müssen deshalb das Irreführungsverbot des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beachten. Entscheidend sind der Einzelfall und die Erwartungen der Verbraucher – etwa, ob ein Apfel vom Bodensee in Frankfurt noch als „regional“ gilt. Es ist daher ratsam, begleitende Werbeaussagen – insbesondere zu kurzen Transportwegen – spätestens jetzt zu prüfen und mit konkreten, im Streitfall überprüfbaren und nachweisbaren Angaben zu untermauern.

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