Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat sich in einer Berufungsverhandlung mit der Frage befasst, ob die Produktbezeichnung „Likör ohne Ei“ gegen die EU-Spirituosenverordnung verstößt. Sein Urteil will der 6. Zivilsenat am 16. September verkünden.
Der Schutzverband der Spirituosen-Industrie hatte einen kleinen Hersteller aus dem schleswig-holsteinischen Henstedt-Ulzburg verklagt. Der Verband vertritt die Auffassung, dass die Bezeichnung „Likör ohne Ei“ gegen EU-Recht verstoße. Die EU-Spirituosenverordnung erlaubt den Begriff „Eierlikör“ nur für Produkte, die tatsächlich Eier enthalten. Bereits die bloße Bezugnahme auf Eier in einem Produktnamen sei nach Ansicht des Verbandes unzulässig.
In erster Instanz hatte das Landgericht Kiel im Oktober 2025 die Klage abgewiesen. Die Richter urteilten, dass die Bezeichnung „Likör ohne Ei“ nicht irreführend sei. Es handele sich nicht um eine unzulässige „vereinnahmende Anspielung“, sondern lediglich um eine „abgrenzende Anspielung“ auf Eierlikör. Der Schutzverband der Spirituosen-Industrie legte daraufhin Berufung ein, über die nun das Oberlandesgericht in Schleswig verhandelte.
Der Fall berührt eine grundsätzliche Frage des Lebensmittelrechts: Inwieweit dürfen Hersteller in Produktnamen auf geschützte Bezeichnungen Bezug nehmen, indem sie das Fehlen einer bestimmten Zutat hervorheben? Die Entscheidung des Oberlandesgerichts dürfte daher auch für andere Lebensmittelproduzenten von Bedeutung sein, die mit ähnlichen Bezeichnungen arbeiten.