Ein Likör ohne Ei darf auch als solcher bezeichnet werden. Dies hat das Landgericht Kiel in einem Rechtsstreit zwischen dem Schutzverband der Spirituosen-Industrie und einem Hersteller aus Henstedt-Ulzburg heute entschieden, wie der Gerichtssprecher Markus Richter mitteilte.
Der Schutzverband hatte gegen die Bezeichnung „Likör ohne Ei“ geklagt. Nach Ansicht des Verbands verstieß der Name gegen die EU-Spirituosenverordnung, da er eine unzulässige gedankliche Verbindung zu Eierlikör herstelle. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Die Kammer halte die Formulierung für unproblematisch, da es sich gerade um eine Abgrenzung gegenüber dem Begriff Eierlikör handele, erläuterte der Gerichtssprecher.
Der beklagte Hersteller Ole Wittmann hatte argumentiert, dass Verbraucher aus der Bezeichnung eindeutig erkennen könnten, dass das Produkt kein Ei enthält. Der vegane Likör auf Sojabasis mit Rum ähnelt in der Farbe einem Eierlikör. Das Unternehmen stellt auch Eierlikör her.
Wittmann zahlt Strafe wegen Formfehler
Allerdings muss der Hersteller 5.000 Euro an den klagenden Verband zahlen. Grund dafür ist ein Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung zu einem Detail des Streits.
Rechtsstreitigkeiten um Verbraucherschutz und Markenrechte bei Eierlikör sind keine Seltenheit. So entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem anderen Fall, dass der Hersteller Nordik seine Eierlikörflaschen mit „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ bewerben darf. Der Konkurrent Verpoorten hatte dies wegen zu großer Nähe zu seinem Slogan „Eieiei Verpoorten“ beanstandet.