Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Die mittelfränkischen Spezialität wird von der EU als geografische Angabe geschützt. Das Gericht sieht diese Stellung nicht als verletzt an. Entscheidend war für die Richter, dass der Produzent weder die Worte Nürnberg noch Nürnberger nutzte.
Der „Schutzverband Nürnberger Bratwürste“ hatte gegen einen Wursthersteller aus Geiselhöring geklagt. Dem Unternehmen wurde vorgeworfen, es habe unter anderem mit der Größe seiner Würstchen gegen die Marke „Nürnberger Rostbratwürste“ verstoßen. Zudem war die Aufmachung der Verpackung mit Würsten mit Sauerkraut und Senf sowie Weißbrot auf einem Metallteller kritisiert worden.
Dem Gericht reichten diese Gesichtspunkte aber nicht aus. Im Markt gebe es eine Vielzahl an Würsten in identischer oder ähnlicher Form und Größe. Der Verbraucher sei es gewohnt, nach anderen Kriterien auszuwählen.