Nach Corona-Quarantäne NRW muss Fleischwirtschaft entschädigen

Nach coronabedingten Betriebsstilllegungen und Quarantäne in der Fleischindustrie im Jahr 2020 muss das Land NRW in weiteren Fällen Lohnentschädigungen zahlen. Der Verband der Fleischwirtschaft begrüßt die Gerichtsentscheidungen. 

Freitag, 20. Mai 2022 - Hersteller
Lebensmittel Praxis
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„Erneuter Freispruch für die Fleischbranche“, kommentierte Dr. Heike Harstick, Hauptgeschäftsführerin des Verbandes der Fleischwirtschaft das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster zur Lohn-Entschädigung von Mitarbeitern in der Fleischwirtschaft. „Nun wurde zum zweiten Mal bestätigt, dass die Fleischbranche nicht fahrlässig mit der Corona-Situation umgegangen ist“, so Harstick weiter.

Das Gericht hatte festgestellt, dass insbesondere die in Zerlegebetrieben übliche und aus hygienischen Gesichtspunkten erforderliche Umluftkühlung eine maßgebliche Bedeutung bei der Ausbreitung des Coronavirus über Aerosole gehabt hat. Dies sei zum Zeitpunkt der Ausbrüche jedoch niemandem bekannt gewesen. 

Für die behördlich angeordneten Betriebsstilllegungen und die Quarantäne zahlreicher Beschäftigter in der Fleischwirtschaft im Jahr 2020 muss NRW nun finanziell aufkommen. Mehr als 7.000 Klagen zu Arbeitnehmern lagen vor, die über Subunternehmer in Schlachtbetrieben bei Tönnies in Rheda-Wiedenbrück oder Westfleisch in Coesfeld eingesetzt wurden. Hintergrund der Klage ist, dass Beschäftigte im Frühjahr und Sommer 2020 aufgrund des Pandemiegeschehens in Quarantäne gehen mussten. In solchen Fällen sieht das Infektionsschutzgesetz vor, dass der Arbeitgeber die Beschäftigten weiterbezahlt, aber eine Entschädigung aus der Staatskasse erhält.

Auf Anordnung des Landesarbeitsministers verweigerte NRW den Fleischunternehmen aber die Entschädigung. Dies sah, wie zuvor schon das Amtsgericht Minden, nun auch das Amtsgericht Münster als nicht rechtens an. Nach Auffassung des Gerichts müsse feststehen, dass allein der Arbeitgeber an der angeordneten Quarantäne bzw. Betriebsstilllegung schuld sei. Bei den Coronavirus-Ausbrüchen in den betroffenen Betrieben im Frühjahr 2020 habe es aber eine Vielzahl von Umständen gegeben, die das Geschehen negativ beeinflussten. Deshalb liege auch keine Fahrlässigkeit seitens der Arbeitgeber vor. Die Urteile beider Gerichte sind noch nicht rechtskräftig.

Deutschlands größter Schlachtbetrieb Tönnies äußerte sich ebenfalls nach den beiden Urteilen: „Wir waren kein direkter Prozessbeteiligter. Aber auch das Urteil im zweiten Musterverfahren entlastet das Unternehmen Tönnies. Es unterstreicht, dass Tönnies nicht fahrlässig gehandelt und den Ausbruch verursacht hat. Stattdessen stellen die Richter klar, dass Aerosole als Haupt-Risikofaktor für Corona-Infektionen nicht bekannt sein konnten.“ 

Im Fall der ersten Entscheidungen durch das Verwaltungsgericht Minden hat das Land Rechtsmittel am Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster eingelegt.

 

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