Marmelade darf in Deutschland ab sofort wieder Marmelade heißen – unabhängig davon, aus welchen Früchten sie hergestellt wird. Eine Verordnung des Bundesagrarministeriums setzt damit eine vor zwei Jahren geänderte EU-Richtlinie in nationales Recht um. Gleichzeitig gelten neue Kennzeichnungspflichten für Honig, die Verbrauchern mehr Transparenz über die Herkunft verschaffen sollen.
Marmelade aus Zitrusfrüchten nun Zitrusmarmelade
Bislang schrieb das EU-Recht vor, dass nur Produkte aus Zitrusfrüchten als „Marmelade“ verkauft werden durften. Alle anderen Fruchtaufstriche – etwa aus Erdbeeren oder Aprikosen – mussten als Konfitüre etikettiert werden. Diese Regelung geht auf den Beitritt Großbritanniens zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zurück: Die Briten hatten damals durchgesetzt, dass der Begriff Marmelade Zitrusfrüchten vorbehalten bleibt, wie es der britischen Tradition entspricht. Marmelade aus Zitrusfrüchten muss laut der neuen Verordnung nun als „Zitrusmarmelade“ gekennzeichnet werden. Dabei kann auch der Name der jeweiligen Frucht verwendet werden.
Relevante Änderungen für den Lebensmittelhandel
Den Anstoß für die Änderung gab der heutige saarländische Finanzminister Jakob von Weizsäcker. Der SPD-Politiker hatte 2017 als Mitglied des EU-Parlaments im Zuge der Brexit-Vorbereitungen vorgeschlagen, den Marmelade-Begriff nach dem Austritt der Briten wieder freizugeben. Marmelade wieder Marmelade nennen zu dürfen, könne dabei helfen, „vielen EU-Bürgern den bitteren Nachgeschmack des Brexits etwas zu versüßen“, schrieb von Weizsäcker laut der Mitteilung der Nachrichtenagentur dpa damals mit ironischem Unterton in einer Anfrage an die EU-Kommission.
Auch für den Honigmarkt bringt die Verordnung Änderungen mit sich, die für den Lebensmittelhandel relevant sind. Auf Gläsern und Etiketten müssen künftig die Namen aller Ursprungsländer aufgeführt werden, wenn der Honig aus mehreren Ländern stammt. Pauschale Angaben wie „Mischung von Honig aus EU-Ländern und Nicht-EU-Ländern“ reichen nicht mehr aus. Die Herkunftsländer sind den Angaben zufolge in absteigender Reihenfolge ihres Anteils zu nennen, ergänzt um den jeweiligen Gewichtsanteil in Prozent. Honig, der bis zum Stichtag nach den bisherigen Vorgaben abgefüllt wurde, darf noch abverkauft werden.