In der Diskussion um „Mogelpackungen" bei Lebensmitteln weist der Lebensmittelverband Deutschland darauf hin, dass die geltenden gesetzlichen Vorgaben den Verbrauchern aus seiner Sicht bereits ausreichend Transparenz und Klarheit bieten. Lebensmittelverpackungen unterlägen den Vorschriften der Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) und der Preisangabenverordnung. Das gewährleiste wichtige Kennzeichnungen für die Konsumenten, betont Dr. Vanessa Kluge, Referentin für Lebensmittelrecht beim Lebensmittelverband.
LMIV und Preisangabenverordnung mit klaren Vorgaben
Nach der LMIV müssen vorverpackte Lebensmittel eine gut sichtbare Nettofüllmengenangabe tragen, die angibt, wie viel tatsächlich enthalten ist. Nach der Preisangabenverordnung ist immer der Grundpreis anzugeben, der deutlich macht, was ein Lebensmittel auch unabhängig von der konkreten Füllmenge „kostet". Denn die Angabe bezieht sich immer auf ein Kilogramm/Liter beziehungsweise 100g/ml.
„Mit diesen Informationen können die Verbraucher Preise und Mengen unterschiedlicher Produkte immer verlässlich vergleichen", versichert Dr. Vanessa Kluge.
Andere Befüllung reduziert das Müllaufkommen
Eine Veränderung beziehungsweise ein Austausch von Zutaten, der bei krisenbedingter Rohstoffverknappung auch durchaus marktgetrieben sein könne, werde zudem durch die Zutatenliste dargestellt.
Der Verbraucherzentrale-Bundesverband hatte die neuerliche Debatte angestoßen. Er fordert: Jede Verpackung sollte bis zum Rand oder zur Naht gefüllt sein, sofern keine nachweislich technischen Gründe dagegen sprechen. Nicht jede übergroße Verpackung sei verboten. Aber strengere gesetzliche Regeln könnten solche Packungen bis zu 27 Prozent schrumpfen lassen. Das entspricht nach Zahlen der Verbraucherschützer dem Volumen von 1,4 Millionen gefüllten Mülltonnen.
Verbraucher-Wunsch nach deutlicherer Kennzeichnung
Hinter Hinweisen wie „neue Rezeptur" könnten sich versteckte Preiserhöhungen verbergen, so der Verbraucherzentrale-Bundesverband. Er verlangt, dass Hersteller mit deutlichen Warnhinweisen auf der Verpackung darauf hinweisen müssten, wenn sich die Zusammensetzung oder die Menge bei einem Produkt geändert habe.
Im November wurden die Ergebnisse einer repräsentativen Umfrage veröffentlicht, die das Projekt Lebensmittelklarheit des Verbraucherzentrale-Bundesverbandes beauftragt hatte. Demnach nahmen 81 Prozent der Befragten eine geringere Packungsmenge bei gleich gleibendem Preis als Täuschung wahr. 87 Prozent der Verbraucher wünschten sich eine deutlichere Kennzeichnung, etwa durch einen sichtbaren Warnhinweis auf der Verpackung.
Zusätzliche freiwillige Angaben sind Wettbewerbsvorteil
Die Vertreterin des Lebensmittelverbandes erwidert: „Natürlich liegt es im Interesse der Hersteller, das Vertrauen der Kunden zu erhalten. Die Täuschung der Verbraucher ist im Übrigen immer verboten. Zusätzliche freiwillige Hinweise auf veränderte Zutaten oder Mengen können selbstverständlich erfolgen und können auch als Wettbewerbsvorteil genutzt werden."
Alle Kennzeichnungselemente wie Mengenangaben würden durch die Lebensmittelüberwachung kontrolliert und auf ihre Richtigkeit geprüft, erinnert Dr. Vanessa Kluge. Darüber hinaus könne jeder Mitbewerber oder Verbraucherverband, der eine Verpackung für irreführend halte, diese gerichtlich prüfen lassen.
Transparenz und Fairness im Markt sicherstellen
„Die rechtlichen Vorgaben und Kontrollen sind so ausgelegt, dass sie Transparenz und Fairness im Markt sicherstellen", unterstreicht die Expertin.
Der Lebensmittelverband Deutschland ist der Spitzenverband der deutschen Lebensmittelwirtschaft. Ihm gehören Verbände und Unternehmen der gesamten Lebensmittelkette „von Acker bis Teller", aus Landwirtschaft, Handwerk, Industrie, Handel und Gastronomie an. Daneben gehören zu seinen Mitgliedern auch private Untersuchungslaboratorien, Anwaltskanzleien und Einzelpersonen.