Nach dem EuGH-Urteil Bayern lobt schärfere Regeln für Kennzeichnung von Öko-Erzeugnissen

Bayerns Landwirtschaftsministerin Michaela Kaniber (Foto) hat das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Kennzeichnung ökologischer Erzeugnisse als eine wichtige Entscheidung für den Verbraucherschutz begrüßt. Einfach gesagt, sei nun klar: Wo das EU-Bio-Siegel drauf stehe, müsse auch EU-Bio drin sein. 

Dienstag, 15. Oktober 2024, 09:03 Uhr
Thomas Klaus
Sieht Transparenz, fairen Wettbewerb und Verbrauchervertrauen gestärkt: Staatsministerin Michaela Kaniber. Bildquelle: Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismusa

Der Europäische Gerichtshof hat die Verwendung des EU-Bio-Siegels eingeschränkt. Künftig müssen auch Lebensmittel aus Nicht-EU-Ländern alle EU-Vorgaben erfüllen, um das Siegel tragen zu dürfen. Diese Entscheidung hat Bayerns Landwirtschaftsministerin Michaela Kaniber (Foto) als wichtge Entscheidung für den Verbraucherschutz begrüßt. Einfach gesagt, sei nun klar: Wo das EU-Bio-Siegel drauf stehe, müsse auch EU-Bio drin sein. Lebensmittel aus Nicht-EU-Ländern dürfen das EU-Bio-Siegel künftig nur dann tragen, wenn sie alle EU-Vorgaben erfüllen. 

„Dieses Urteil bringt uns ein großes Stück weiter auf dem Weg zu mehr Transparenz, fairen Wettbewerb und Vertrauen in die Bio-Lebensmittel“, erklärt Ministerin Kaniber. 

Herbaria Kräuterparadies war vor Gericht gezogen

Das Urteil geht auf ein Verfahren zurück, das die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) gegen Herbaria Kräuterparadies angestrengt hatte. Es ging um das Produkt „Blutquick“, eine Mischung aus Fruchtsäften und Kräuterauszügen, die neben Bio-Zutaten auch nicht-pflanzliche Vitamine und Eisengluconat enthielt. Die LfL ordnete die Entfernung des EU-Bio-Logos an, da das Erzeugnis nicht den EU-Vorgaben für Bio-Produkte entsprach.

Das Unternehmen zog dagegen vor Gericht und monierte eine Ungleichbehandlung seines Getränks gegenüber einem vergleichbaren, aus den USA importierten Getränk. Das enthalte ebenfalls nicht pflanzliche Vitamine und Mineralstoffe, werde aber nicht mit einem solchen Verbot belegt. Die USA seien als Drittland anerkannt, dessen Produktions- und Kontrollvorschriften denen der Union gleichwertig seien. Diese Anerkennung ermögliche, dass amerikanische Konkurrenzprodukte das EU-Bio-Logo sowie Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion tragen dürften, sofern sie nur die US-Produktionsvorschriften erfüllten - also auch dann, wenn sie nicht den Produktionsvorschriften des Unionsrechts entsprächen.

EuGH: Gleichwertigkeit reicht nicht aus

Der EuGH stellte nun klar, dass es für die Verwendung des EU-Bio-Logos nicht ausreicht, wenn die Behörden die Produktions- und Kontrollvorschriften für importierte Lebensmittel aus Nicht-EU-Ländern lediglich als „gleichwertig“ anerkennen. Dies gilt auch für Produkte aus den Vereinigten Staaten, die bisher trotz Zusatz von nicht-pflanzlichen Vitaminen und Mineralstoffen das EU-Bio-Siegel tragen durften.

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