Eine Produktverpackung, die nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt ist, ist eine unerlaubte Mogelpackung – und zwar unabhängig davon, ob sie im Ladenregal steht oder online verkauft wird. Das entschied der BGH in einem am Mittwoch verkündeten Urteil. Eine solche Verpackung, die in keinem Verhältnis zur tatsächlichen Füllmenge stehe, täusche die Verbraucher unabhängig vom Vertriebsweg, sagte der Vorsitzende Richter, Thomas Koch, in Karlsruhe.
In dem konkreten Fall ging es um ein Herrenwaschgel der Marke L'Oréal, das online mit einem Bild der auf dem Verschlussdeckel stehenden Tube beworben wurde. Die Tube war jedoch nur bis zum Ende des transparenten Teils der Verpackung mit Waschgel gefüllt. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hielt die Werbung für unlauter und klagte gegen das Unternehmen.
Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das Oberlandesgericht Düsseldorf vertrat die Auffassung, selbst wenn die Mogelpackung im Geschäft eine Mogelpackung wäre, sei dieser Verstoß durch die Präsentation im Internet nicht spürbar. Der erste Senat des höchsten deutschen Zivilgerichts widersprach dem nun, hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verurteilte den beklagten Körperpflegehersteller zur Unterlassung.