Für private Haushalte und kleine und mittlere Firmen sollen die Preisbremsen ab März gelten, für Januar und Februar ist eine rückwirkende Entlastung geplant. Für große Industrieverbraucher soll die Gaspreisbremse ab Januar greifen. Die Preisbremsen müssen am Freitag noch den Bundesrat passieren.
Das Deutsche Tiefkühlinstitut als Branchenverband hatte kurz vor der Abstimmung im Parlament in einem Schreiben an das Bundeswirtschaftsministerium und die betreffenden Parlamentsausschüsse gefordert, den Gesetzentwurf anzupassen. Die Tiefkühlwirtschaft fordert vor allem, auch solche Energielieferungen zu berücksichtigen, „bei denen die Kälteerzeugung durch Energieerzeuger, Contractoren oder sonstige Dienstleister erfolgt“. Diese Anlagen ersetzen in vielen Fällen Anlagen der Industrie und würden nach den aktuell vorliegenden Entwürfen ausgeschlossen werden. „Dies wäre ein kompletter Widerspruch zur geförderten Wärmeversorgung, denn Kälteversorgung ist der Wärmeversorgung gleichzustellen“, heißt es in einer Mitteilung des Deutschen Tiefkühlinstituts. Sollte der Gesetzgeber auf diese Anpassung verzichten, sei zu befürchten, dass die Hälfte der Industrieunternehmen nicht berücksichtigt würden. Weitere Preiserhöhungen bei Lebensmitteln wären die Folge, warnte der Verband.
Moniert wird von der Interessenvertretung der Industrie weiterhin, dass der aktuelle Entwurf Entlastungen nur für Unternehmen mit klassischen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) vorsehe. Die Tiefkühlwirtschaft nutzt jedoch KWK-Anlagen, die mit einer Absorptionskälteanlage verbunden sind, also Kraft, Wärme und Kälte koppeln. Denn die Prozesskälte ist für die Produktion in Tiefkühlunternehmen zwingend erforderlich. Zudem trägt diese Technik zur energieeffizientesten Energieerzeugung bei. Es gibt daher keinen sachlichen Grund, diese Kraft-Wärme-Kälte-Kopplungsanlagen nicht ebenfalls in die Entlastung einzubeziehen.
Der Deutsche Raiffeisenverband (DRV) als Interessenvertreter der genossenschaftlich organisierten Unternehmen der deutschen Agrar- und Ernährungswirtschaft äußerte sich dagegen positiv über den Beschluss. Bei der Abschöpfung von Zufallserlösen hätten die Nachbesserungen zu einem sinnvollen Kompromiss geführt. „Die verabschiedeten Regelungen greifen weniger stark in die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der genossenschaftlichen Unternehmen ein. Ihre Belange werden gestärkt“, erklärte Franz-Josef Holzenkamp, Präsident des Deutschen Raiffeisenverbands (DRV). Positiv bewertet der DRV insbesondere, dass auf eine rückwirkende Abschöpfung nahezu verzichtet wird. Holzenkamp dazu: „Wir sind zwar nach wie vor der Meinung, dass eine Gewinnabschöpfung zur Finanzierung der Strompreisbremse an den Startzeitpunkt der tatsächlichen Entlastung gekoppelt sein muss. Mit einer Abschöpfung rückwirkend zum 1. Dezember 2022 können wir jedoch leben.“ Ursprünglich war der 1. September geplant.