Der für Raumordnung und Landesplanung zuständige vierte Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in Kassel (VGH) hat entschieden, dass eine zugunsten der Gemeinde Wölfersheim erteilte Abweichung von Zielen im Regionalplan Südhessen aus dem Jahr 2010 rechtswidrig sei. Das teilte der VGH mit. Somit darf das geplante Rewe-Logistikzentrum in Wölfersheim (Wetteraukreis) vorerst weiter nicht gebaut werden. (Aktenzeichen: 4 A 610/19)
Umweltverband BUND hatte geklagt
Der Rechtsstreit um das geplante Logistikzentrum auf einer Fläche von 30 Hektar wird seit Jahren vor verschiedenen Gerichten ausgetragen. Der Regionalplan hatte dort eine Vorrangfläche für Landwirtschaft festgelegt. Zum Ausgleich sollte eine andere, laut Regionalplan als Vorranggebiet für Industrie und Gewerbe ausgewiesene Fläche in Wölfersheim für die Landwirtschaft ausgewiesen werden, erläuterte der VGH. Das beklagte Regierungspräsidium Darmstadt habe diese sogenannte Zielabweichung vom Regionalplan 2017 per Bescheid zugelassen.
Gegen diese Entscheidung hatte der Umweltverband BUND Klage erhoben. Aus Sicht des Verbandes schädigt die Logistikhalle eine bedeutsame Landschaft in der nördlichen Wetterau. Zudem würden Kulturdenkmäler, die auf die Steinzeit und die Römer zurückgehen, zerstört. Dies betreffe vor allem Bodendenkmäler.
Umweltvorprüfung ohne Bedenken
Mit seiner Klage hatte der BUND zunächst weder vor dem Verwaltungsgericht Gießen noch vor dem Verwaltungsgerichtshof Kassel Erfolg. Auf die Revision hin war 2023 ein entsprechender VGH-Beschluss aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden.
Es folgte eine Umweltvorprüfung des Regierungspräsidiums Darmstadt, das daraufhin zu dem Schluss gelangt sei, dass voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen ausgeschlossen werden könnten, wie es in der Mitteilung des VGH hieß. Aufgrund eines Beschlusses der Regionalversammlung Südhessen habe das Regierungspräsidium daraufhin die Zielabweichung vom Regionalplan unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen mit Bescheid vom 29. Juni dieses Jahres zugelassen.
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision möglich
In seiner Klage habe der BUND die Auffassung vertreten, dass die Zielabweichung nicht vertretbar sei. Dem habe der VGH-Senat stattgegeben. Eine Zielabweichung könne nur dann durchgeführt werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar sei und die Grundzüge der Planung nicht berührt würden, befand das Gericht. Letzteres sei in diesem Fall jedoch gegeben. Der Regionalplan Südhessen 2010 enthalte eine spezifische Festlegung, wo Industrie und Gewerbe angesiedelt werden dürfen. Weiche man hiervon ab, seien die Grundzüge der Planung berührt. Stattdessen hätte der Entscheidung zufolge ein Planänderungsverfahren durchgeführt werden müssen.
Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen diese Nichtzulassung ist Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte, wie es in der Mitteilung hieß.
