Das Bundeskartellamt verpflichtet Amazon zur Zahlung von rund 59 Millionen Euro wegen rechtswidriger Preisvorgaben. Zudem muss der Online-Händler seine Preismechanismen für Drittanbieter auf seinem Marktplatz einschränken, wie die Behörde mitteilte. Künftig darf Amazon diese nur noch in bestimmten Ausnahmefällen einsetzen.
Es ist das erste Mal, dass die Wettbewerbshüter mit einer finanziellen Maßnahme gegen den US-Konzern vorgehen. Dabei nutzt das Kartellamt eine Gesetzesänderung aus dem Jahr 2023. Amazon kommt im deutschen Online-Handel auf einen Marktanteil von 60 Prozent. Das Kartellamt hat den Konzern bereits mehrfach zu Verhaltensänderungen verpflichtet.
Der Marktplatz, auf dem Drittanbieter Waren wie Sportschuhe, Elektronik oder Kleidung verkaufen, macht nach Angaben des Kartellamts 60 Prozent des Amazon-Umsatzes in Deutschland aus. Die Drittanbieter sind an Vorgaben von Amazon gebunden. Fällt ihr Preis zu hoch aus, entfernt Amazon das Angebot vom Marktplatz oder hebt es nicht mehr in der Kaufbox optisch hervor. Das könne zu erheblichen Umsatzeinbußen führen, moniert die Behörde.
Amazon weist Vorwürfe zurück
„Amazon tritt auf seiner Plattform in den direkten Wettbewerb zu den übrigen Marktplatzhändlern“, zitierte das Kartellamt seinen Chef Andreas Mundt in der Mitteilung. „Daher ist eine Einflussnahme auf die Preisgestaltung der Wettbewerber auch in Form von Preisobergrenzen nur in absoluten Ausnahmefällen wie zum Beispiel bei Preiswucher zulässig.“ Ansonsten bestehe die Gefahr, dass Amazon das Preisniveau auf der Handelsplattform nach seinen Vorstellungen lenke und im Wettbewerb gegen den restlichen Online-Handel einsetze.
Für die betroffenen Händler könnten die Eingriffe dazu führen, dass sie ihre eigenen Kosten nicht mehr decken können und vom Marktplatz verdrängt werden, sagte Mundt laut der Mitteilung. Die Kontrollmechanismen beruhten auf intransparenten Regeln. Für die Marktplatzhändler sei nicht klar, nach welchen Grundsätzen die Preisgrenzen zustande kommen.
Amazon wies die Vorwürfe zurück und kündigte an, Rechtsmittel einzulegen. Die Entscheidung beruhe auf einer rein deutschen Vorschrift und stehe im direkten Widerspruch zu den verbraucherbezogenen Maßstäben des EU-Wettbewerbsrechts, sagte Amazon-Deutschlandchef Rocco Bräuniger laut der Mitteilung. „Infolge dieser Entscheidung wäre Amazon als einziger Einzelhändler in Deutschland gezwungen, nicht wettbewerbsfähige Preise für Kunden hervorzuheben“, zitierte das Kartellamt Bräuniger in der Mitteilung.


