Unfaire Handelspraktiken Gericht urteilt im Sinne der Handelsgruppe Hit

Erleichterung beim Bundesverband des Deutschen Lebensmittelhandels nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf zu Gunsten der Handelsgruppe Hit: Geschäftsführer Philipp Hennerkes sieht „den Wettbewerb und die Verbraucherwohlfahrt“ gestärkt. Hit hat laut Gericht nicht gegen Verbote unfairer Handelspraktiken (UTP) verstoßen. 

Freitag, 11. Juli 2025, 13:18 Uhr
Thomas Klaus
Gerichtliche Niederlage für Bundesbehörde: Die Handelsgruppe Hit hat sich keiner Verstöße gegen unlautere Handelspraktiken schuldig gemacht, entschied das OLG Düsseldorf. Bildquelle: Getty Images

Geschäftsführer Philipp Hennerkes vom Bundesverband des Deutschen Lebensmittelhandels (BVLH) begrüßt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf zu Gunsten der Handelsgruppe Hit in einem Rechtsstreit um angeblich unfaire Handelspraktiken im Rahmen des Agrarorganisationen- und Lieferkettengesetzes (AgrarOLkG). Am 30. Juli will der 1. Kartellsenat des OLG in einem ähnlichen Fall über eine Untersagung urteilen, von der Edeka betroffen war.

Keine Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen

„Was immer wieder vorgetragen wurde, wird nun richterlich bestätigt: beliebiges und einseitiges Eingreifen in die Vertragsbeziehungen ist nicht rechtmäßig.“ Das äußerte Hennerkes auf der Plattform Linkedin. Der Urteilsspruch stärke „den Wettbewerb und die Verbraucherwohlfahrt“, so Hennerkes weiter.

Das Gericht gab unter dem Vorsitz von Jürgen Breiler Hit Recht, nachdem die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) im Mai 2024 Praktiken des Unternehmens als unlauter eingestuft und verboten hatte. Die BLE hatte insbesondere Zahlungen von Lieferanten für breitere Sortimentslistungen und bei Neueröffnungen beanstandet. Eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.

BLE kritisierte erheblichen Auslegungsspielraum

Die BLE stufte die Forderungen von Hit seinerzeit als unzulässig ein, weil die Gegenleistungen des Unternehmens unklar und unverbindlich gewesen seien. Die Zahlungsverpflichtungen der Lieferanten seien  klar definiert gewesen. Aber die Sortimentsleistungen von Hit hätten in Inhalt und Umfang einen erheblichen Auslegungsspielraum gehabt. Die BLE argumentierte: Lieferanten hatten keine konkreten Ansprüche darauf, dass Hit ihre Produkte tatsächlich in den Märkten breit vermarktete.

BVLH: Gesetz auf ursrünglichen Zweck zurückführen

Der BVLH kritisiert in diesem Zusammenhang die nationale Umsetzung der UTP-Richtlinie (Unfair Trading Practices) der Europäischen Union. Die deutsche Umsetzung in Form des AgrarOLkG weiche von der ursprünglichen und nach wie vor richtigen Idee ab, dass die schwächsten Landwirte gestärkt werden müssten. Stattdessen schütze es Großkonzerne der Verarbeitung. Der Verband fordert: „Nun gilt es, das Gesetz im Rahmen der Revision auf seinen ursprünglichen Zweck zurückzuführen.“

Markenverband: OLG-Urteil nicht nachvollziehbar

Der Markenverband kann die OLG-Entscheidung nach eigener Darstellung nicht nachvollziehen. Denn die Gegenleistung des Käufers müsse so klar und verbindlich ausfallen, dass sie auch vor Gericht durchgesetzt werden könne. Demgegenüber bewertet der Handelsverband Deutschland (HDE) das Urteil positiv. Nach Ansicht des HDE sollte die Aufsichtsbehörde künftig darauf verzichten, die Vertragdautonomie der Unternehmen unverhältnismäßig einzuschränken. 

HDE: Überschießendes Rechtsverständnis der BLE

„Wie die Entscheidung des OLG Düsseldorf zeigt, wendet die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die Regeln des Agrarorganisationen- und Lieferkettengesetzes mit einem überschießenden Rechtsverständnis an und geht dabei auch mitunter über das Ziel hinaus. Diese Verwaltungspraxis kann die zulässigen Handlungsspielräume der Unternehmen in den Vertragsverhandlungen auf bedenkliche Weise einschränken und zu Effizienzverlusten führen“, so der HDE-Bereichsleiter Recht, Peter Schröder. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Unternehmen nur zur Vermeidung von Konflikten mit der Aufsichtsbehörde auf grundsätzlich zulässige, faire und effiziente Praktiken präventiv verzichten.

Geringe Anzahl von Verwaltungsverfahren mit LEH-Bezug

Schröder: „Die Praxis zeigt, dass die BLE bisher keine eindeutigen Rechtsverstöße gegen die rechtlichen Vorgaben für die Vertragsbeziehungen in der Lebensmittellieferkette feststellen konnte. Wenn überhaupt, wurden Verhaltensweisen von Marktteilnehmern beanstandet, bei denen sich ein Verstoß nur durch eine sehr restriktive Auslegung unbestimmter oder auslegungsfähiger rechtlicher Vorgaben ergibt und den Effizienzgedanken außer Acht lässt.“

Trotz sehr strenger Auslegung des geltenden Rechtsrahmens habe die BLE seit dem Inkrafttreten des AgrarOLkG im Jahr 2021 lediglich in fünf Verwaltungsverfahren Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Lebensmitteleinzelhandel getroffen und dabei bestehende Auslegungsspielräume genutzt.

Lebensmitteleinzelhandel mit umfassender Compliance

Diese auch im europäischen Vergleich geringe Zahl belegt laut HDE den ernsthaften Willen der deutschen Lebensmitteleinzelhändler, rechtskonformes Verhalten zu gewährleisten und dies auch in der Praxis sicherzustellen. Die Tatsache, dass die BLE bisher erst wenige Vertragspraktiken aufgegriffen hat, sei daher auch als Erfolg der umfassenden Compliance-Maßnahmen im Lebensmitteleinzelhandel zu werten.

Enscheidung in Sachen Edeka am 30. Juli

Für den 30. Juli ist eine OLG-Entscheidung von ähnlicher Tragweite angesetzt. Die BLE hatte es Edeka untersagt, mit dem Molkereikonzern Arla Zahlungsziele von mehr als 30 Tagen zu vereinbaren. Doch Edeka ging rechtlich dagegen vor, weil eine Einstufung als wirtschaftliche Einheit auf der Grundlage des AgrarOLKG nicht in Frage komme. Schließlich müssten die Umsätze der Zentrale, der Regionalgesellschaften und der selbstständigen Kaufleute getrennt betrachtet werden, wenn es um Anwendungsbereiche der UTP-Verbote gehe. So gesehen, fällt Arla in der Lesart von Edeka nicht in den gesetzlichen Schutzbereich. 

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