„Unlautere Handelspraktiken“ BLE untersagt Edeka lange Zahlungsziele für Milchprodukte

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) hat Edeka untersagt, Milchprodukte erst nach 49 Tagen zu bezahlen. Nach Auffassung der Behörde bedient sich Edeka mit einer derart späten Zahlung „unlauteren Handelspraktiken“. Die Handelsgruppe kann gegen die Entscheidung noch Klage einreichen.

Montag, 28. Oktober 2024, 13:09 Uhr
Theresa Kalmer
Artikelbild BLE untersagt Edeka lange Zahlungsziele für Milchprodukte
Bildquelle: Edeka Zentrale Stiftung & Co. KG

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) hat der Edeka-Zentrale „überlange Zahlungsziele“ für Milchprodukte untersagt. Der Handelskonzern zahlte einer großen erzeugergetragenen Molkerei den Kaufpreis für frische Milch- und Sahneprodukte erst nach mehr als 49 Tagen, wie die BLE mitteilte. Das Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich (AgrarOLkG) schreibt den Behördenangaben zufolge vor, dass für verderbliche Erzeugnisse innerhalb von 30 Tagen gezahlt werden muss.

Die betroffene Molkerei, die einen Jahresumsatz von mehr als 13 Milliarden Euro erwirtschafte, müsse ihre Landwirte für angelieferte Milch innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen entlohnen, teilte die BLE mit. Durch die somit notwendige Zwischenfinanzierung entstehen der Molkerei der Behörde zufolge Kosten, die ihre Erlöse schmälern. Dies wirke sich auf das Milchgeld aus, das die Molkerei an die Landwirte auszahlen könne. Die Molkerei produziert laut BLE verschiedene Molkereiprodukte, die sie unter der eigenen Marke sowie als Handelsmarkenprodukte vertreibt.

Edeka vertrat der BLE zufolge die Auffassung, dass die selbstständigen Edeka-Einzelhändler keine mit der Zentrale verbundenen Unternehmen seien und deren Umsätze nicht einzurechnen seien – sodass die 30-Tage-Frist für die Handelsgruppe nicht maßgeblich sei. Die BLE kam jedoch zu einem anderen Schluss. „Die BLE hat festgestellt, dass sämtliche Unternehmen des Edeka-Verbunds aufgrund ihrer Verflechtungen, ihrer einheitlichen unternehmensstrategischen Leitung, ihres überwiegend zentralen Einkaufs, ihrer einheitlichen Markenstrategie sowie Außendarstellung eine wirtschaftliche Einheit bilden“, teilte die Behörde mit. Somit greift laut BLE das AgrarOLkG und Edeka muss auch die betroffene Molkerei innerhalb des gesetzlichen Zahlungsziels von 30 Tagen bezahlen.

Die Entscheidung ist den Behördenangaben zufolge noch nicht bestandskräftig. Edeka kann dagegen Klage beim Oberlandesgericht Düsseldorf erheben. Auf eine Anfrage der Lebensmittel Praxis hat die Zentrale der Handelsgruppe zunächst nicht reagiert. 

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