Wie lange darf Edeka sich Zeit lassen mit der Bezahlung von Lieferanten verderblicher Erzeugnisse? Diese Frage beschäftigt das Oberlandesgericht Düsseldorf, nachdem der Handelskonzern dort Klage gegen eine Entscheidung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) eingereicht hat. Das bestätigte das Gericht gegenüber Lebensmittel Praxis. Edeka wollte sich auf Anfrage nicht zu dem Vorgang äußern.
Das Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich (AgrarOLkG) sieht vor, dass für die Lieferung verderblicher Erzeugnisse – wie frischer Milch- und Sahneprodukte – innerhalb von 30 Tagen gezahlt werden muss. Vor wenigen Wochen nun entschied die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) als Durchführungsbehörde, die längeren Zahlungsziele (49 Tage) von Edeka für frische Milch- und Sahneprodukte einer Genossenschaftsmolkerei unzulässig, wie Lebensmittel Praxis bereits berichtete.
Nun hat Edeka die Möglichkeit genutzt und gegen das Verwaltungsverfahren wegen unlautere Handelspraktiken am 18. November 2024 Klage beim Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen VI Kart 7/24 (V)) eingereicht. Die Klagebegründungsfrist läuft bis zum 18. Dezember 2024. Die Verhandlung wird dann im kommenden Jahr stattfinden.