Tedi und Woolworth Stuttgarter Landgericht lehnt Corona-Klage ab

Wurden die Handelsketten Woolworth und Tedi während der Corona-Pandemie bei Ladenschließungen ungerecht behandelt? Darüber hatten sich die Muttergesellschaft der Unternehmen und das Land Baden-Württemberg gestritten. Doch das Stuttgarter Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Dienstag, 15. April 2025, 12:01 Uhr
Thomas Klaus (mit dpa)
Das Landgericht Stuttgart hat nicht im Sinne von Tedi und Woolworth geurteilt, doch der Rechtsstreit dürfte weiter gehen. Bildquelle: Getty Images

Gerichtliche Schlappe für die Handelsketten Woolworth und Tedi: deren Muttergesellschaft B.H. Holding GmbH wollte vom Land Baden-Württemberg Schadenersatz in Höhe von mehr als 32 Millionen Euro. Begründet wurde das mit zwei Corona-Lockdowns 2020 und 2021 über einen Zeitraum von 21 Wochen hinweg.

In Einzelfällen auch gewisse Benachteiligungen hinzunehmen

Das Stuttgarter Landgericht hat die Klage aber abgewiesen. Es liege kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes vor. Bei der Regelung eines dynamischen Infektionsgeschehens seien dessen Grenzen weniger streng. „Die Privilegierung des den Grundbedürfnissen der Bevölkerung dienenden Einzelhandels, der für das tägliche Leben nicht verzichtbare Produkte verkauft, ist durch gewichtige Belange des Gemeinwohls gerechtfertigt“, hieß es. In diesem Zusammenhang sind demnach in Einzelfällen auch gewisse Benachteiligungen hinzunehmen, solange dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt sind.

Verletzung der Eigentumsrechte beklagt

Die Tedi- und Woolworth-Mutter sieht sich durch die teilweise mehrmonatigen Geschäftsschließungen unter anderem in ihren Eigentumsrechten verletzt. Sie will sich den Gewinnausfall zurückholen. Außerdem sieht sich die Gesellschaft nach Angaben des Landgerichts benachteiligt: Sie argumentiert, dass reine sogenannte Non-Food-Händler den Betrieb wegen der Lockdowns in den Jahren 2020 und 2021 einstellen mussten. Supermärkte und einige andere privilegierte Händler hätten aber weiterhin öffnen und ihr gesamtes Sortiment ohne Beschränkung verkaufen dürfen – also auch Non-Food-Artikel.

Streit geht vermutlich zum Bundesgerichtshof

Ähnliche Klagen gibt es auch in anderen Bundesländern. Non-Food-Discounter wie Woolworth und Tedi sind auf den Handel mit Gütern spezialisiert, die man nicht verzehren kann. Sie führen Haushalts- und Schreibwaren, Heimtextilien, Mode und Deko, Spielzeug und Multimedia, Freizeit- und Sportartikel.

Der Streit dürfte auch nach der Entscheidung nicht beendet sein. Beobachter gehen davon aus, dass in letzter Instanz der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entscheiden muss. In Fällen von Friseuren und Gastronomen hatte der BGH bereits geurteilt, dass die Lockdowns rechtmäßig waren.

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