Aktuelles Urteil Papier-Bon ist weiterhin Pflicht

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat eine Klage von Betreibern von zwei Lebensmittelmärkten zurückgewiesen. Diese hatten sich juristisch gegen den Landesbetrieb für Mess- und Eichwesen (MEN) in Niedersachsen gewehrt. Dabei ging es um „Zwangsbons“.    

Freitag, 30. Juni 2023, 10:25 Uhr
Thomas Klaus
Bildquelle: Pixabay

Hintergrund: In den beiden Märkten hatten sich MEN-Prüfer die Waagen-Kassen-Systeme vorgenommen. Dabei stellten sie ein Programm fest, das den Kunden den Verzicht auf einen ausgedruckten Bon und stattdessen die Wahl eines Digitalbons ermöglichte. Das MEN forderte von den Betreibern: Es müsse zwingend ein physischer Bon ausgegeben werden, also ein so genannter Zwangsbon. Daraufhin klagten die Unternehmer aus dem Lebensmitteleinzelhandel. 

Die Kläger argumentierten damit, dass der Verbraucherschutz nicht beeinträchtigt sei. Schließlich könnten sich die Kunden zwischen einem digitalen und einem physischem Bon entscheiden. Außerdem verlange die Richtlinie 2014/31/EU keinen physischen Zwangsbon. Die im Anhang der Richtlinie genannten Worte „ausgedruckt auf einem Bon oder Etikett“ könnten auch im Sinne einer elektronischen Ausgabe verstanden werden.

Das sahen die Richter jedoch anders (Az.: 1 A 52/22 und 1 A 68/22). Der Wortlaut der Richtlinie sei eindeutig. Allerdings betonten die Richter: Der Richtliniengeber sollte grundsätzlich klären, ob und inwieweit Digitalbons zulässig seien. Das sei im Rahmen der so genannten Rechtsfortbildung erforderlich, weil es um viele Fälle und technische Details gehe. Zurzeit seien die Normen nicht klar genug, so die Osnabrücker Richter am 28. Juni.  

Darüber hinaus zeigten sich die Richter davon überzeugt, dass die Waagen-Kassen-Systeme der Prüfungsbescheinigung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und damit der Konformitätserklärung des Herstellers widersprächen. An dieser Stelle sieht das Verwaltungsgericht Osnabrück ebenfalls Handlungsbedarf.   

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig und können innerhalb eines Monats angefochten werden. 

 

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