Die Herstellerfirma aus dem Kreis Gütersloh beschriftet die Wurstverpackung auf der Rückseite mit der fettgedruckten Angabe „Geflügel Salami“ und darunter in kleinerer Schrift „mit Schweinespeck“. Bei den Zutaten wird aufgelistet, dass für die Produktion von 100 Gramm Salami 124 Gramm Putenfleisch und 13 Gramm Schweinespeck eingesetzt werden. Durch den Entzug von Feuchtigkeit verliert das Produkt am Ende Gewicht.
Der Kreis Gütersloh als Behörde für die Lebensmittelüberwachung sah darin einen Verstoß gegen die Lebensmittelinformationsverordnung. Sowohl das Verwaltungsgericht Minden als auch das OVG in Münster gaben der Behörde bei der Einschätzung Recht. Der Beschluss vom 15. August ist nicht anfechtbar (Az.: 9 A 517/20).
Die Firma hatte gegen die Behördenentscheidung geklagt mit der Begründung, Schweinespeck sei kein Fleisch, sondern eine technologisch erforderliche Fettquelle, die von den Verbrauchern als Zutat einer Salami erwartet werde.
Dem folgte das OVG nicht. Die Angabe „Geflügel Salami“ erwecke beim Verbraucher den falschen Eindruck, dass die Salami ausschließlich Geflügel und kein Schwein enthalte. Und dabei beziehe sich die Erwartung des Verbrauchers auf alle Teile des Schweins. Durch die Angaben auf der Rückseite werde dieser Eindruck nicht berichtigt. Entscheidend sei die Vorderseite.