Wichtig war in dem Zusammenhang, dass die Pralinenkugeln jeweils einzeln verpackt sind. Laut der vom Gericht angewandten Lebensmittelinformationsverordnung der EU müssen in diesem Fall die Gesamtnettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelverpackungen genannt werden.
Ferrero hatte die Plastikhüllen in der Vorinstanz als eine mit Bonbon-Einwickelpapier vergleichbare „Trennhilfe“ bezeichnet und vor negativen Folgen eines solchen Urteils gewarnt. „Die Umsetzung eines solchen Urteils ginge an der Praxis vorbei und hätte Auswirkungen auf die gesamte Süßwarenindustrie“, hatte das Unternehmen in der ersten Instanz vor dem Landgericht Frankfurt argumentiert. Gegen die Entscheidung kann noch Revision beim Bundesgerichtshof beantragt werden. Geklagt hatte die hessische Verbraucherzentrale.