Urteil Schockbilder dürfen im Laden verdeckt werden

Das Münchner Landgericht hat ein Urteil mit Signalwirkung für Tabakindustrie und Einzelhandel gesprochen: Supermärkte müssen die Schockbilder auf Zigarettenschachteln an der Ladenkasse nicht sämtlichen Kunden präsentieren, sondern dürfen diese im Verkaufautomaten verdecken.

Donnerstag, 05. Juli 2018 - Hersteller
Lebensmittel Praxis
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Bildquelle: Hoppen

Denn die Produktpräsentation in den Automaten ist nicht Teil der Verkaufsverpackung, wie die 17. Handelskammer in dem verkündeten Urteil entschieden hat. Verboten wäre demnach nur, wenn die Bilder von Krebsgeschwüren und verfaulten Zähnen auf den Zigarettenschachteln abgeklebt würden.

Die Tabakerzeugnisverordnung, die die Schockbilder vorschreibt, gilt nach Einschätzung der Richter aber nicht für die Verkaufsautomaten. Damit ist die bayerische Anti-Tabak-Initiative Pro Rauchfrei mit dem Versuch gescheitert, zwei Edeka-Supermärkte in der bayerischen Landeshauptstadt dazu zu zwingen, die Schockbilder auch in den Verkaufsautomaten an der Ladenkasse aufzudecken. In dem Verfahren ging es nur um diese zwei Läden, doch sieht der Verein das als Musterprozess. Der Vorsitzende Richter Wolfgang Gawinski und die Kammer ließen aber die Berufung zu. Pro Rauchfrei hatte schon vorher angekündigt, im Falle einer Niederlage den Streit bis zum Europäischen Gerichtshof weiterführen zu wollen.

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