Arbeitsrecht Edeka muss Gehaltsabrechnungen nicht drucken

Arbeitgeber dürfen Lohnabrechnungen künftig ausschließlich digital bereitstellen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in einem Grundsatzurteil. Eine Edeka-Verkäuferin hatte gegen die elektronische Übermittlung geklagt.

Dienstag, 28. Januar 2025, 12:53 Uhr
Manuel Glasfort (mit dpa)
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt sieht keine Notwendigkeit für ausgedruckte Gehaltsabrechnungen. Bildquelle: Getty Images

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Grundsatzentscheidung den Weg für digitale Gehaltsabrechnungen freigemeldet. Arbeitgeber dürfen Lohnabrechnungen ausschließlich elektronisch in einem passwortgeschützten Mitarbeiterportal bereitstellen, entschieden die höchsten deutschen Arbeitsrichter in Erfurt.

„Es gibt keinen Anspruch auf Papierform alter Schule“, erklärte der Vorsitzende Richter Heinrich Kiel bei der Urteilsverkündung. Die Richter wiesen damit die Klage einer Edeka-Verkäuferin aus Niedersachsen ab. Die Mitarbeiterin hatte auf einer Abrechnung in Papierform bestanden und argumentiert, sie habe keine Zustimmung zur elektronischen Übermittlung erteilt.

Verkäuferin kann Abrechnung im Betrieb ausdrucken

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts erfüllt die digitale Bereitstellung der Abrechnungen die Vorgaben der Gewerbeordnung. Diese verpflichtet Arbeitgeber lediglich, eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Arbeitnehmer ohne entsprechende technische Ausstattung müssen allerdings die Möglichkeit erhalten, ihre Abrechnungen im Betrieb einzusehen und auszudrucken. Dies sei im Fall der Edeka-Verkäuferin gewährleistet gewesen, teilte das Gericht mit.

Der Lebensmittelhändler Edeka mit mehr als 410.000 Beschäftigten hatte die Einführung eines digitalen Mitarbeiterportals 2021 in einer Konzernbetriebsvereinbarung geregelt. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen muss nun noch die Zuständigkeiten verschiedener Betriebsräte klären.

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