Eine Verkäuferin aus Berlin scheiterte vor Gericht, ihre Corona-Infektion als Arbeitsunfall anerkennen zu lassen. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass der Nachweis einer Ansteckung im Supermarkt nicht erbracht werden konnte (Az. L 3 U 114/23).
Das Gericht betonte, dass es dafür nicht allein ausreiche, dass das Risiko am Arbeitsplatz höher sei als im privaten Bereich. Zwar könne eine Virusinfektion als Unfallereignis anerkannt werden, doch in diesem Fall sei dies nicht möglich. Die Berufsgenossenschaft muss daher keine Behandlungskosten oder Entschädigungen zahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die 58-jährige Klägerin erkrankte im Oktober 2020 an Covid-19 und arbeitete in einer Berliner Supermarktfiliale. Im Dezember 2021 meldete ihre Hausärztin der Berufsgenossenschaft, dass sie seit März 2021 aufgrund von Long-Covid dauerhaft arbeitsunfähig sei. Die Verkäuferin vermutete, dass sie sich im Supermarkt angesteckt habe, da sie fast ausschließlich dort soziale Kontakte hatte.
Die Berufsgenossenschaft folgte dieser Argumentation nicht, daher klagte die Frau vor dem Sozialgericht Berlin – ohne Erfolg. Das Landessozialgericht bestätigte nun diese Entscheidung in zweiter Instanz.