Zukünftig muss außerdem deutlich werden, welchen Anteil des Honigs jedes Land in der Mischung ausmacht. Allerdings können die EU-Staaten entscheiden, dass nur die vier Länder mit den größten Anteilen angegeben werden müssen. Hierbei gibt es ferner eine Ausnahme für Verpackungen von weniger als 30 Gramm. Bei denen können die Ursprungsländer auch durch Codes abgekürzt werden.
Für Säfte und Marmeladen sollen künftig ebenfalls neue Vorschriften gelten. Demnach dürfen Säfte künftig nur dann als „zuckerreduziert“ gekennzeichnet werden, wenn mindestens 30 Prozent des natürlichen Zuckergehalts entfernt wurden, ohne Süßungsmittel hinzuzufügen. Für jedes Kilogramm Konfitüre müssten mindestens 450 Gramm Obst verwendet werden.
Die Vertreter der EU-Staaten und des Europaparlaments hatten sich Ende Januar bereits grundsätzlich auf die neuen Regelungen geeinigt. Mit der Billigung des Parlaments müssen nun noch die EU-Staaten offiziell zustimmen. Dies gilt allgemein als Formalität. Sobald auch die EU-Staaten dem Rechtstext zugestimmt haben, kann er im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden. Danach wird eine Übergangsfrist von etwa zwei Jahren eingeführt, bevor die neuen Vorgaben in Kraft treten.