Ladenöffnungszeiten Oberverwaltungsgericht kippt Erlaubnis

Verkaufsoffene Sonntage sollten den Kaufleuten in den NRW-Städten helfen, durch Corona verlorene Umsätze aufzuholen. Doch das NRW-Oberverwaltungsgericht hat dem einen Riegel vorgeschoben.

Montag, 31. August 2020, 09:03 Uhr
Lebensmittel Praxis
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Die Kommunen in Nordrhein-Westfalen dürfen keine verkaufsoffenen Sonntage mit dem Verweis auf die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für den Einzelhandel genehmigen. Das Oberverwaltungsgericht in Münster setzte Verordnungen der Städte Lemgo und Bad Salzuflen außer Kraft, die sich auf einen neuen Erlass des NRW-Wirtschaftsministeriums gestützt hatten. Das Ministerium hatte den Kommunen ermöglicht, bis zum Jahresende maximal vier verkaufsoffene Sonntage zu genehmigen, damit die Einzelhändler Umsatzeinbußen aus der Corona-Krise aufholen könnten. Diese Begründung für die Sonntagsöffnung ließen die Richter nicht gelten. Sie könnte „praktisch überall für jeden Sonntag angeführt werden“. Damit werde die verfassungsrechtlich erforderliche Ausnahmeregel für Arbeit am Sonntag nicht gewahrt. Die geöffneten Geschäfte müssten als Ausnahme von der sonntäglichen Arbeitsruhe zu erkennen seien. Die Verordnungen der Städte Lemgo und Bad Salzuflen seien daher offensichtlich rechtswidrig und nichtig, entschied der 4. Senat des Gerichts (Az. 4 B 1260/20.NE und 4 B 1261/20.NE). Geklagt hatte die Dienstleistungsgewerkschaft Verdi. Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

In Nordrhein-Westfalen dürfen verkaufsoffene Sonntage nur genehmigt werden, wenn sie in Verbindung mit Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen stehen. Weil solche Anlässe aber wegen der Corona-Schutzmaßnahmen abgesagt wurden, sei etwa jeder zweite der für 2020 vorgesehenen verkaufsoffenen Sonntage in NRW ausgefallen, hatte das Wirtschaftsministerium berichtet. Den Händlern sei dadurch ein Umsatz von geschätzt 1,8 Milliarden Euro entgangen. Die vier verkaufsoffenen Sonntage seien „maßvolle, pragmatische Lösungen“, um Arbeitsplätze im Handel zu sichern, hatte Wirtschaftsminister Andreas Pinkwart (FDP) gesagt.

Auch der Verweis auf ausgefallene Einnahmen überzeugte die Richter nicht. Die Öffnung der Geschäfte von Montag bis Samstag ließen umfassenden Erwerbsmöglichkeiten für den Einzelhandel. Zudem habe der Schutz des arbeitsfreien Sonntags angesichts der „Verwischung von Alltagsrhythmen“ durch die Corona-Krise „besonderes Gewicht“.

Die Verdi-Landesfachbereichsleiterin für den Handel, Silke Zimmer, nannte das Urteil ein wichtiges Signal an die Beschäftigten. «Das Grundrecht auf Sonntagsschutz gilt auch in Corona-Zeiten.» Damit habe das Gericht dem Versuch der Landesregierung, anlasslose verkaufsoffene Sonntagsöffnungen zu erlauben, einen Riegel vorgeschoben.

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