Bundesgerichtshof fragt EuGH Haften Geschäftsführer für Kartellbußgelder?

Der Bundesgerichtshof will vom Europäischen Gerichtshof klären lassen, ob Unternehmen Kartellstrafen von ihren Managern zurückfordern dürfen. Zwei Edelstahlunternehmen verlangen von ihrem Ex-Chef 4,1 Millionen Euro. Das Bundeskartellamt hatte in dem Fall insgesamt Bußgelder von 355 Millionen Euro verhängt.

Mittwoch, 12. Februar 2025, 09:37 Uhr
Manuel Glasfort
Können Unternehmen ihre Manager für Kartellbußgelder in Regress nehmen? Diese Frage liegt nun beim Europäischen Gerichtshof. Bildquelle: Getty Images

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Klärung gebeten, ob Unternehmen Kartellbußgelder von ihren Geschäftsführern und Vorständen zurückfordern können. Die Richter in Karlsruhe müssen über die Klage zweier Edelstahlunternehmen gegen ihren früheren Chef entscheiden, wie der BGH mitteilte.

Die klagenden Unternehmen fordern von ihrem ehemaligen Geschäftsführer und Vorstandsvorsitzenden die Erstattung eines Bußgelds in Höhe von 4,1 Millionen Euro. Das Bundeskartellamt hatte die Strafe verhängt, weil sich der Manager von 2002 bis 2015 mit anderen Unternehmen der Stahlbranche an einem Preiskartell beteiligt hatte. Gegen den Manager persönlich verhängte die Behörde ein Bußgeld von 126.000 Euro.

Das Bundeskartellamt hatte in dem Fall insgesamt Bußgelder von rund 355 Millionen Euro gegen zehn Edelstahlunternehmen, zwei Branchenverbände und 17 verantwortliche Personen verhängt. „Die Unternehmen haben über Jahre hinweg wichtige Preisbestandteile beim Vertrieb von Edelstahl abgesprochen“, zitierte das Kartellamt seinen Präsidenten Andreas Mundt in der Mitteilung.

OLG Düsseldorf verbietet Rückforderung von Managern

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte zuvor entschieden, dass die Unternehmen die Bußgelder nicht von ihren Chefs zurückfordern können. Dies würde den Zweck der Strafe vereiteln, das Vermögen der Gesellschaft nachhaltig zu treffen. Der BGH will nun vom EuGH wissen, ob eine nationale Regelung, die eine solche Rückforderung erlaubt, gegen Europarecht verstößt.

Auch in der Lebensmittelbranche kommt es immer wieder zu verbotenen Preisabsprachen. So sorgte beispielsweise das sogenannte Zuckerkartell in Deutschland für Schlagzeilen. Vor zehn Jahren verhängte das Bundeskartellamt hohe Bußgelder gegen Südzucker, Nordzucker und Pfeifer & Langen wegen Gebiets-, Quoten- und Preisabsprachen. Das juristische Nachspiel um Schadenersatzforderungen von Abnehmern beschäftigte die Justiz noch fast zehn Jahre später.

Für Geschäftsführer und Vorstände könnte eine Rückforderungsmöglichkeit existenzielle Folgen haben. Die gegen Unternehmen verhängten Bußgelder erreichen oft Millionenhöhe. Die sogenannte Directors-and-Officers-Versicherung, die Führungskräfte vor Vermögensschäden schützt, greift bei solchen Summen häufig nicht.

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