Das Oberlandesgericht München hat dem Babynahrungshersteller Hipp irreführende Werbung untersagt. Mit diesem Urteil gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale-Bundesverbands statt, wie das Oberlandesgericht mitteilte. Es ließ keine Revision zu.
Hipp hatte für seine Kindermilch mit der Aussage geworben: „Darum benötigt Ihr Kind 7x mehr Vitamin D als ein Erwachsener“. Erst in einer Fußnote im Kleingedruckten auf der Verpackung stand die Klarstellung, dass sich dies nur auf den Bedarf pro Kilogramm Körpergewicht bezieht. In der Online-Werbung verbarg sich die Klarstellung hinter einem anklickbaren Button.
Die Richter urteilten, diese Art der Klarstellung nicht ausreiche. Sie beriefen sich auf eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach der Gesamteindruck der Werbung entscheidend sei. Die Aussage, ein Kind benötige siebenmal so viel Vitamin D wie ein Erwachsener und die beworbene Milch decke diesen vermeintlichen Mehrbedarf, sei falsch.
Verbraucherzentrale prüft Umsetzung des Urteils
Das Urteil hat eine längere Vorgeschichte. Das Landgericht München gab der Klage des Verbraucherzentrale-Bundesverbands 2020 statt. Das Oberlandesgericht wies die Revision 2021 in einem ersten Prozess ab und gab Hipp recht. Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht zurück. Daraufhin korrigierte das Oberlandesgericht seine Rechtsprechung und verurteilte Hipp zur Unterlassung.
Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass die Hipp-Werbung gegen die EU-Verordnung verstoße. Diese schreibt vor, dass nährwertbezogene Angaben nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein dürfen. Der Verbraucherzentrale-Bundesverband teilte mit, Hipp habe die beanstandeten Passagen auf der Website mittlerweile angepasst. Ob der Hersteller auch die auf der Verpackung kritisierte Aussage geändert hat, prüft der Verband derzeit. Hipp äußerte sich auf Anfrage zunächst nicht zu dem Urteil.