Gerichtsurteil zu Werbung Verbraucherschützer setzen sich gegen Eckes-Granini durch

Eckes-Granini Deutschland darf nicht länger mit der Bezeichnung „Immun Water“ für ein Erfrischungsgetränk werben. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz (OLG)  entschieden und einer Klage des Verbraucherzentrale-Bundesverbandes (VZBV) stattgegeben.

Freitag, 26. Juli 2024 - Hersteller
Thomas Klaus
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Bildquelle: Getty Images

Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) hat der Eckes-Granini Deutschland GmbH verboten, mit der Bezeichnung „Immun Water“ für ein Erfrischungsgetränk zu werben. Somit setzte sich der Verbraucherzentrale-Bundesverband (VZBV) mit seiner Klage durch. Die Vorinstanz, das Landgericht Mainz, hatte den Anspruch des VZBV abgelehnt.

Das Unternehmen wollte das Produkt noch bis Ende des Jahres 2024 auf dem Markt lassen. Das verweigerte das Gericht. Schließlich habe Eckes-Granini im Prozess selbst mitgeteilt, dass es die Gestaltung seit Frühjahr 2022 nicht mehr verwende. Die Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) wurde nicht zugelassen.

Das Unternehmen hat nun eine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht. Wird dieser  stattgegeben, wird das Verfahren automatisch als Revisionsverfahren fortgeführt; wird nicht stattgegeben, bekommt das  angefochtene Urteil Rechtskraft. Bis zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde wird die Rechtskraft der vorinstanzlichen Entscheidung jedoch hinaus geschoben, im Juristendeutsch „gehemmt“.

Eckes-Granini hatte im März 2022 das Getränk „Hohes C Immun Water“ auf den deutschen Markt gebracht – ein Erfrischungsgetränk mit Limetten-Ingwer-Geschmack. Auf der Flasche war in großen Buchstaben der Getränkename und darunter in deutlich kleinerer Schrift die Angabe „Mit Vitamin C + D“ abgedruckt. Auf der Rückseite der Flasche befand sich der Hinweis: „Vitamin C und D tragen zur normalen Funktion des Immunsystems bei.“

Der VZBV hatte diese Gestaltung als unzulässige Gesundheitswerbung kritisiert. Sie erwecke den falschen Eindruck, es gebe einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Genuss des Getränks und der Stärkung der Immunabwehr.

Die Werbung verstieß nach Auffassung des VZBV gegen die Health-Claims-Verordnung der Europäischen Union. Unternehmen dürfen demnach nur mit gesundheitsbezogenen Aussagen werben, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit geprüft und zugelassen sind.

Das OLG Koblenz gab der Klage in vollem Umfang statt. Die Bezeichnung „Immun Water“ sei aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers gleichbedeutend mit der Aussage, das beworbene Getränk habe einen positiven Einfluss auf das Immunsystem. Damit handele es sich um eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe, die nicht zugelassen und deshalb verboten sei. Es sei lediglich anerkannt, dass Vitamin C und Vitamin D zu einer normalen Funktion des Immunsystems beitragen. Diese Aussage sei mit der Bezeichnung „Immun Water“ nicht identisch. Außerdem werde die behauptete Wirkung auf das Immunsystem auf der Schauseite der Flasche nicht den Vitaminen, sondern dem Getränk als solchem zugeschrieben.

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