Ein über fünf Jahre anhaltender Streit über den Mindestzuckergehalt wurde damit beendet. Gemäß einer Bekanntmachung des Bundesanzeigers müssen Limonaden nun lediglich „Zutaten zur Erzielung eines süßen Geschmacks (z. B. Zuckerarten, Süßungsmittel)“ enthalten, ohne konkrete Mengenangaben.
Auslöser des langwierigen Konflikts war der Hamburger Getränkehersteller Lemonaid, dessen Bio-Zitronen-Limonade von Lebensmittelkontrolleuren aufgrund ihres Zuckergehalts von 6 Prozent als unzureichend süß eingestuft wurde und daher nicht als Limonade verkauft werden sollte. Das Bezirksamt Hamburg-Mitte forderte 2019 in einem Mahnbescheid, dass der Hersteller sein Szenegetränk umbenennt oder mehr Zucker hinzufügt, um es als Limonade zu vermarkten. Das Unternehmen wehrte sich dagegen und erhielt Unterstützung von der Hamburger Gesundheitsbehörde, die betonte: „Lebensmittel mit wenig Zucker sollten nicht bestraft werden, sondern der Normalfall sein.“ Trotz des Streits wurde die Limonade weiterhin verkauft.
Lemonaid-Geschäftsführer Paul Bethke äußerte gegenüber dem „Stern“ seine Freude über die Änderung der Leitsätze, sagte jedoch auch: „Es ist natürlich ein wenig schräg, dass es fünf Jahre gedauert hat.“
Das Lebensmittelbuch ist keine gesetzliche Vorschrift, aber wird von vielen Akteuren in der Lebensmittelbranche als Richtlinie befolgt. Es legt Mindest- und Höchstmengen fest, um Verbraucher zu schützen und Irreführung durch Hersteller zu verhindern. Die Kommission, die die Leitlinien entwickelt, setzt sich aus Vertretern verschiedener Bereiche wie Verbraucherschutz, Wissenschaft, Lebensmittelkontrolle und Wirtschaft zusammen. Über 2.000 Lebensmittel haben gemäß diesen Richtlinien definierte Zusammensetzungen, was zur Förderung von Transparenz und Vertrauen in die Lebensmittelindustrie beitragen soll.