Darf eine Biermarke Wunderbraeu heißen, obwohl sie selbst nicht braut? Und darf das Bier auf der Flasche ohne große Erläuterung als CO2-positiv beworben werden? Diese und weitere Fragen haben das Landgericht München beschäftigt.
Konkret klagt die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen „WunderDrinks“, ein Unternehmen aus München, das unter der Marke Wunderbraeu Bier verkauft. Sie stören dabei mehrere Punkte, beginnend mit dem Namen Wunderbraeu. Der suggeriere, dass dort gebraut werde, da Bräu zumindest in München Brauer oder Brauerei bedeute. Wunder-Drinks lässt das Bier aber lediglich brauen. In diesem Punkt stehen die Chancen des Klägers allerdings schlecht. Die Richterin geht laut vorläufiger Einschätzung von einer doppeldeutigen Fantasiebezeichnung aus. Wunder-Drinks argumentierte ähnlich.
Bessere Chancen hat die Zentrale an anderer Stelle. Sie stört sich an der Adressangabe Wunderbraeu, Hopfenstraße 8 in München. Diese verleite zur Annahme, dass das Bier in München entstehe. Allergins gebe es dort nur einen Briefkasten, sagte der Klägeranwalt, der daher von einer „Phantombrauerei“ spricht. Das Bier selbst wird im Auftrag von Wunder-Drinks unter anderem von einer Brauerei im Chiemgau hergestellt. Der Anwalt des Unternehmens, gab in dem Zusammenhang an, dass auch bei Eigenmarken von Supermärkten die Adresse des Händlers und nicht der Ort der Erzeugung auf dem Etikett stehe. Das Gericht schien davon aber nicht überzeugt. Demnach sei es laut vorläufiger Einschätzung der Richterin irreführend, dass auf dem Etikett bei der Adressangabe der Bier Name Wunderbraeu und nicht der Name des Unternehmens Wunder-Drinks stehe.
Auch bei der Aussage CO2-positiv sieht es eher schlecht für Wunder-Drinks aus. Dem Gericht mangelt es hier an näherer Erläuterung darüber, was damit gemeint ist. Nach vorläufiger Einschätzung könnte auch dieser Punkt also unzulässig sein. Seine Entscheidung wird das Gericht am 8. Dezember verkünden.