„Warsteiner und Karlsberg wollen Aktivitäten im Einkauf bündeln. Wir haben das Vorhaben sowohl mit Blick auf die Absatz- als auch die Beschaffungsseite eingehend geprüft. Im Ergebnis haben wir weder im Bereich Bier noch im Bereich nicht-alkoholische Kaltgetränke durchgreifende wettbewerbliche Bedenken“, erklärt Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes. Größere Wettbewerber seien auf allen in Frage kommenden Märkten aktiv und gemeinsame Marktanteile lägen nicht im problematischen Bereich. Lediglich wenn die Einkaufsgesellschaft um weitere Gesellschafter erweitert würde, müsse das Vorhaben mit Blick auf das Kartellverbot und möglicherweise auch fusionskontrollrechtlich erneut überprüft werden, so Mundt weiter.
Kooperationen müssen den Maßgaben des Kartellverbots entsprechen und unterliegen je nach Ausgestaltung zusätzlich der Fusionskontrolle. Für die Beurteilung sind die erreichten Marktpositionen der Beteiligten in der Rolle als Einkäufer der zu erwerbenden Leistungen und als Anbieter der Produkte, die mit Hilfe dieser Leistungen hergestellt und abgesetzt werden, relevant. Das Kartellverbot betrifft etwa Fragen des Umfangs des gemeinsamen Einkaufs, exklusive Bindungen an diesen sowie die ausgetauschten Informationen. Ist die Marktposition der Beteiligten begrenzt, sind wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen des gemeinsamen Einkaufs jedoch unwahrscheinlich.