Der Grund: Ein zusätzlicher Wassergehalt von zwei Prozent, der über die Bockbierwürze ins Getränk gelangt. Das Gericht sah darin eine Irreführung der Verbraucher. Der Begriff Wein werde in unzulässiger Weise verwässert. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Eine Weinkellerei hatte wegen unlauteren Wettbewerbs geklagt und Recht bekommen. Die Kammer bezog sich in ihrer Begründung auf eine europäische Verordnung. Danach dürfe Glühwein nur Wein, Süßungsmittel und Gewürz enthalten. Die Bockbierwürze sei aber kein Gewürz sondern eine Flüssigkeit, die ein Gewürz empfange. Wenn sie zugefügt werde, gelange zu viel Wasser in den Glühwein