UTP-Richtlinie Kabinett billigt Verbote unfairer Praktiken

Landwirte und kleinere Lebensmittel-Lieferanten sollen besser davor geschützt werden, dass Handelsriesen sie unfair unter Druck setzen. Darauf zielt ein Gesetzentwurf von Agrarministerin Julia Klöckner (CDU, Foto), den das Bundeskabinett auf den Weg gebracht hat. Der HDE spricht hingegen von einem „wettbewerbsökonomischen Irrweg“.

Mittwoch, 18. November 2020 - Hersteller
Lebensmittel Praxis
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Bildquelle: CDU Rheinland-Pfalz

Durch den Gesetzentwurf sollen bestimmte Praktiken verboten werden, etwa plötzliches Stornieren bestellter leicht verderblicher Lebensmittel oder einseitige Änderungen von Liefer- und Zahlungsbedingungen (eine genaue Auflistung des Ministeriums finden Sie weiter unten). Der Entwurf soll die EU-Richtlinie gegen Unlautere Handelspraktiken (UTP-Richtlinie) in deutsches Recht umsetzen. Bei Verstößen sollen Geldbußen von bis zu 500.000 Euro drohen.

Klöckner sagte, das Gesetz schaffe Augenhöhe und stärke die regionale Produktion und den Wettbewerb. Häufig sei kleinen Lieferanten nichts anderes übriggeblieben, als unfaire Bedingungen zu akzeptieren, wenn sie nicht „ausgelistet“ werden wollen. Dies solle ein Ende haben.

„Die Entscheidung der Bundesregierung, vertraglich bisher grundsätzlich zulässige Gestaltungsformen über die EU-Vorgaben hinaus generell zu verbieten, ist unnötig und falsch“, sagt hingegen HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth. Bereits im EU-Gesetzgebungsverfahren sei das Regulierungsniveau ohne schlüssige Begründung an verschiedenen Stellen erhöht worden. Jetzt auf Bundesebene darüber hinaus in die Vertragsgestaltungsfreiheit von Händlern und Lieferanten einzugreifen, führt laut HDE zu weiteren Effizienzverlusten in der Lieferkette, verstärkt Konzentrationstendenzen bei der Industrie und sei so im Ergebnis mit der Gefahr steigender Verbraucherpreise verbunden.

Bauernpräsident Joachim Rukwied begrüßte die Neuregelungen, die die Position der Landwirte in der Lieferkette stärkten. „Unlautere Handelspraktiken müssen endlich ein Ende haben“, sagte er.

 Konkret wird verboten:

  1. dass der Käufer Bestellungen von verderblichen Lebensmitteln kurzfristig beim Lieferanten storniert;
  2. dass Händler einseitig die Lieferbedingungen, Qualitätsstandards, Zahlungsbedingungen, Bedingungen für Listung, Lagerung und Vermarktung ändern;
  3. dass für verderbliche Lebensmittel später als 30 Tage und für nicht-verderbliche Lebensmittel später als 60 Tage nach Lieferung gezahlt wird;
  4. dass der Käufer geschlossene Liefervereinbarungen trotz Verlangen des Lieferanten nicht schriftlich bestätigt;
  5. dass die Käufer Geschäftsgeheimnisse von Lieferanten rechtswidrig erwerben und nutzen;
  6. dass der Käufer mit Vergeltungsmaßnahmen kommerzieller Art droht, wenn der Lieferant von seinen vertraglichen oder gesetzlichen Rechten Gebrauch macht;
  7. dass Käufer Entschädigungen vom Lieferanten für die Bearbeitung von Kundenbeschwerden verlangen, ohne dass ein Verschulden des Lieferanten vorliegt;
  8. dass Käufer vom Lieferanten verlangen, Kosten zu tragen, die in keinem spezifischen Zusammenhang mit den verkauften Erzeugnissen stehen.
  9. dass die Rückgabe nicht verkaufter Erzeugnisse an den Lieferanten ohne Zahlung des Kaufpreises erfolgt;
  10. dass der Käufer vom Lieferanten eine Zahlung für die Lagerung der Erzeugnisse verlangt.
  11. dass der Lieferant Kosten zu tragen hat, die dem Käufer ohne ein Verschulden des Lieferanten entstehen, nachdem die Lieferung dem Käufer übergeben wurde.

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