Erfrischungsgetränke Verbrauch leicht rückläufig

Der Konsum von Erfrischungsgetränken in Deutschland lag im Jahr 2019 leicht unter dem Vorjahresniveau. Der Trend zu kalorienreduzierten und -freien Getränken fällt 2019 gegenüber der bereits im März veröffentlichten Prognose zur Marktentwicklung sogar noch deutlicher aus.

Freitag, 19. Juni 2020 - Hersteller
Lebensmittel Praxis
Artikelbild Verbrauch leicht rückläufig

Auf Grundlage der aktualisierten Daten – insbesondere der vollständigen Produktionsdaten, der aktualisierten Daten zum Außenhandel und der aktuell veröffentlichten Bevölkerungszahl – geht die Wirtschaftsvereinigung Alkoholfreie Getränke (Wafg) nunmehr von einem Pro-Kopf-Verbrauch von 121,4 Litern (2018: 123,6 Liter) aus.

Verstärkt nachgefragt wurden insbesondere die „leichten“ Varianten bei Cola und Cola-Mischgetränken (2019: 12,2 Liter, 2018: 11,3 Liter) sowie Limonaden (2019: 4,3 Liter, 2018: 3,2 Liter). Der Trend bei Erfrischungsgetränken entspricht damit der allgemeinen Marktentwicklung. Denn auch bei den Alkoholfreien Getränken insgesamt geht der Pro-Kopf-Verbrauch 2019 leicht zurück. Dies liegt vor allem am „Super-Sommer“ des Vorjahres 2018.

Die Berechnung zum Pro-Kopf-Verbrauch von Erfrischungsgetränken sowie Tafel- und Quellwässern beruht auf den Daten des Statistischen Bundesamtes und umfasst nunmehr die finalisierten Außenhandels- und Bevölkerungszahlen sowie die Gesamtproduktion für das Jahr 2019. Bei den im März veröffentlichten Daten waren die zu diesem Zeitpunkt bis einschließlich des 3. Quartals 2019 vorliegenden Produktionsdaten um eine Hochrechnung der Wafg für das 4. Quartal 2019 ergänzt worden.

Die Daten zum Pro-Kopf-Verbrauch bei Mineral und Heilwässern werden vom Verband Deutscher Mineralbrunnen (VDM) erhoben. Der Verband der deutschen Fruchtsaftindustrie (VdF) veröffentlicht die Daten zum Pro-Kopf-Verbrauch bei Fruchtsäften und -nektaren.

Die Wafg begrüßt darüber hinaus ausdrücklich die zwischenzeitlichen Klarstellungen durch das Statistische Bundesamt bei der Erfassung bzw. Zuordnung von kalorienreduzierten Produkten in den „light“-Kategorien. Diese orientiert sich nunmehr eindeutig und stimmig an den lebensmittelrechtlichen Vorgaben der EU-Claims-Verordnung mit Blick auf die dort festgelegte Einordnung als „leicht“ (= „light“).

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