BMJV Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Ist ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet, muss die Geschäftsführung normalerweise innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen. Lässt sie diese Frist verstreichen, drohen straf- und zivilrechtliche Konsequenzen. Das Bundesjustizministerium (BMJV) hat deswegen gestern in einer Pressemitteilung angekündigt, das von der Bundesregierung beschlossene Corona-Hilfspaket mit einer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zu flankieren.

Dienstag, 17. März 2020 - Hersteller
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Dazu Anwalt Dr. Maximilian Hacker:

„Die Insolvenzantragspflicht soll durch eine gesetzliche Regelung bis 30.09.2020 ausgesetzt werden mit der Option für das BMJV, die Aussetzung bis maximal 31.03.2021 zu verlängern. Dieses Gesetz ist zwingend notwendig, da die Krise die Unternehmen völlig unvorbereitet getroffen hat und drei Wochen nicht mehr ausreichen werden, um Rettungsmaßnahmen einleiten zu können. Zudem ist heute überhaupt noch nicht absehbar, wann sich die Situation weltweit wieder entspannen und welche langfristigen Folgen die Corona-Pandemie haben wird.“

Bezüglich der Voraussetzungen, die ein Unternehmen für die Aussetzung der Antragspflicht erfüllen muss, weiß Hacker:

„Voraussetzung für die Aussetzung soll sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Konkret bedeutet dies, dass Unternehmen, die sich bereits vor dem Beginn der Corona-Pandemie in einer Krise befunden haben, sich auch weiterhin an die Drei-Wochen-Frist halten müssen. Zudem muss die Geschäftsführung sofort die genannten Rettungsmaßnahmen nachweisbar einleiten, um das Privileg zu erhalten.“

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Maßnahme sagt Hacker:

„Ein konkreter Termin für das Inkrafttreten des Gesetzes ist zwar noch nicht bekannt, aufgrund der akuten Krisensituation ist allerdings mit einer kurzfristigen Verabschiedung des Gesetzes zu rechnen. Nach der Flutkatastrophe im Mai/Juni 2016 wurde die Insolvenzantragsfrist ebenfalls ausgesetzt und das entsprechende Gesetz bereits im Juli 2016 rückwirkend zum 01.06.2016 in Kraft gesetzt.“

Hacker bewertet den Vorstoß des BMJV selbst wie folgt:

„Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist eine sinnvolle und zwingend notwendige Ergänzung der bereits beschlossenen Unterstützungsmaßnahmen für die deutsche Wirtschaft. Wichtig für die Geschäftsführung der betroffenen Unternehmen wird sein, genau zu prüfen, ob sie die Voraussetzungen des Gesetzes tatsächlich erfüllen und welche Rettungs- und Notgeschäftsführungsmaßnahmen bis zum Inkrafttreten des Gesetzes konkret getroffen werden müssen.“

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