So verbietet Coty Partnern z.B. vertraglich, die Kosmetika über normale Online-Kanäle zu vertreiben. Als ein Händler sie dennoch auf der deutschen Amazon-Seite anbot, beantragte das Unternehmen vor dem Oberlandesgericht Frankfurt eine Untersagung. Das Gericht sah in den Coty-Vertragsklauseln einen möglichen Verstoß gegen das EU-Wettbewerbsrecht. Nun musste der EuGH entscheiden (Aktenzeichen: C-230/16). „Selektive Vertriebssysteme“ seien für Luxuswaren erlaubt, wenn dies der „Sicherstellung des Luxusimages“ diene. Damit sei auch das Verbot eines Vertriebs über Drittplattformen kartellrechtlich erlaubt, sofern es dazu beitrage, das Luxusimage zu wahren, und sofern es einheitlich angewandt werde und verhältnismäßig sei, so die Erklärung der Luxemburger Richter.
Coty Gewinnt Rechtsstreit um selektiven Vertrieb
Anbieter von Luxuswaren dürfen ihren Vertriebspartnern verbieten, die Produkte auf Internet-Plattformen wie Amazon einzustellen. Das sei nach EU-Kartellrecht zulässig, so der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. In dem konkreten Fall ging es um den Kosmetikspezialisten Coty, der seine Produkte nur über autorisierte Händler vertreibt und diesen strenge Vorgaben macht.
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