Aldi Süd ist bei einem Rechtsstreit mit der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg unterlegen. Das Landgericht in Düsseldorf urteilte: Es reiche nicht aus, wenn Aldi mit durchgestrichener „Unverbindlicher Preisempfehlung“ (UVP oder UPE) und einer prozentualen Preissenkung werbe, ohne den 30-Tage-Bestpreis anzugeben, also den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage (Az.: 38 O 284/24).
Aldi Süd äußert sich nicht während des laufenden Verfahrens
Der Discounter hatte unter anderem für Chips mit prozentualen Preissenkungen geworben. Die seit 2022 geltende Preisangabenverordnung sieht vor, dass dabei der günstigste Preis der vergangenen 30 Tage ebenfalls genannt werden muss.
Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf ist noch nicht rechtskräftig (Az.: 38 O 284/24). Aldi Süd könnte Berufung einlegen und den Fall vor das Oberlandesgericht Düsseldorf bringen. Gegenüber der Lebensmittel Praxis wollte sich das Unternehmen nicht während eines laufenden Verfahrens äußern.