Das Landgericht Berlin II (Az.: 52 O 157/23) hat es dem Lieferservice Flink untersagt, Kunden für ihren getätigten Einkauf eine Lagergebühr zu berechnen. Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte das Unternehmen verklagt, da es die Abgabe einer von den Verbraucherschützern eingeforderten Unterlassungserklärung abgelehnt hatte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Flink geht in die Berufung.
Die Entscheidung betrifft die Praxis von Flink, bei der Bestellung bestimmter Produkte eine zusätzliche Lagergebühr von 1,99 Euro zu verlangen. Diese Gebühr wurde als unangemessene Benachteiligung der Verbraucher bewertet, da sie unabhängig von der Produktmenge pro Bestellung berechnet wurde. Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg kritisiert: „Die Lagerung von Waren zur schnellen Lieferung ist im Interesse von Flink und darf nicht auf die Kunden abgewälzt werden.“
Flink argumentiert, dass die Lagergebühr notwendig sei, um die Infrastruktur für die sichere Aufbewahrung bestimmter Produkte zu finanzieren. Die Verbraucherschützer sind jedoch der Ansicht, dass solche Kosten bereits im Produktpreis enthalten sein sollten. „Es ist nicht gerecht, dass Verbraucher zusätzlich belastet werden, nur weil einige Produkte preisgebunden sind“, so Rehberg weiter.