Der von Edeka angestellte Vergleich der prozentualen Preiserhöhungen und der Vergleich mit der Preisentwicklung auf dem Markt für Bier und Biermixgetränke mit Blick auf einen Wettbewerber von Coca-Cola habe nicht ausgereicht. So habe Edeka der zuständigen Kammer in Handelssachen nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass die geforderten Preise von Coca-Cola von denjenigen abweichen, die aus einem wirksamen Wettbewerb wahrscheinlich hervorgehen würden.
Zusätzlich habe auch ein Verfügungsgrund gefehlt, also eine besondere Dringlichkeit für den Lebensmittelhändler, die es rechtfertigt, Coca-Cola zur Fortsetzung der Belieferung zu der bisherigen Kondition zu zwingen - da Coca-Cola beim Weiterführen der Lieferung zu bisherigen Konditionen keine spätere Nachforderung anstellen könne, Edeka jedoch in der Lage sei, einen mutmaßlich missbräuchlich überhöhten Preis im Nachhinein zurückzufordern, so der Gerichtssprecher.
Bei Erlass der einstweiligen Verfügung Anfang September hatte das Gericht die Sachlage noch anders bewertet und Coca-Cola zunächst den Lieferstopp bei Edeka untersagt. Dieser kam zustande, weil Edeka Forderungen nach höheren Preisen zurückgewiesen hatte. Zu diesem Zeitpunkt nahm das Gericht an, dass Coca-Cola mit der Preisvorgabe und deren Durchsetzung mittels Lieferstopp eine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausnutze und so kartellrechtswidrig handle.