Rechtsprechung Verstoß gegen Health Claims Verordnung

Das Landgericht (LG) München I hat einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) gegen die Hipp GmbH & Co. Vertrieb KG Recht gegeben. Demnach sind Werbeaussagen zum angeblichen Vitamin D- und Calciumbedarf von Kindern bei Milchersatzprodukten untersagt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Donnerstag, 09. Juli 2020 - Handel
Lebensmittel Praxis
Artikelbild Verstoß gegen Health Claims Verordnung
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„Verbraucher müssen bei Lebensmitteln für Kleinkinder darauf vertrauen können, dass die Unternehmen besonders verantwortungsbewusst handeln. Dazu gehören klare und deutliche Informationen über Vitamine und Nährstoffe“, sagt Susanne Einsiedler, Rechtsreferentin beim VZBV. Hipp hatte die Produkte „Hipp Kindermilch Combiotik ab 1+ Jahr“ und „Hipp Kindermilch Combiotik ab 2+ Jahr“ auf der Internetseite mit einem TV-Spot und dem Hinweis beworben: „7 x mehr brauchst du als ich, wirst groß, gesund – ganz sicherlich“.  Erst durch weiteres Klicken erfolgte die Erklärung: „Kleinkinder benötigen bis zu 3 x mehr Calcium und sogar 7 x mehr Vitamin D als Erwachsene pro Kilogramm Körpergewicht“. Das LG München schloss sich der Auffassung des VZBV an, dass Hipp damit den Eindruck erweckt, eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung liefere generell nicht die erforderlichen Mengen an Nährstoffen – weshalb die beworbene Kindermilch besonders wertvoll sei. Die Aussage auf der Webseite und im abrufbaren Film wird so verstanden, dass ein Kind in der Gesamtmenge sieben Mal mehr Vitamin D brauche als ein Erwachsener. Tatsächlich benötigen Kinder in der Menge jedoch nicht mehr Vitamin D oder Calcium als Erwachsene. Das Unternehmen verstieß mit diesen Aussagen gegen die Health Claims Verordnung der Europäischen Union. Diese schreibt vor, dass nährwertbezogene Angaben nicht irreführend sein dürfen und auch nicht suggerieren dürfen, dass eine ausgewogene Ernährung generell nicht die erforderlichen Mengen an Nährstoffen liefern kann. Das Urteil des LG München I ist noch nicht rechtskräftig. (Az.: 39 O 15946/19)

 

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